Kooperationsplan beim Bürgergeld: Wann ein Verstoß wirklich sanktioniert werden darf
Das Jobcenter wirft Ihnen vor, Sie hätten sich nicht an Ihren Kooperationsplan gehalten — und nun flattert ein Minderungsbescheid ins Haus. Viele fragen sich: War das nicht früher die Eingliederungsvereinbarung? Und gab es da nicht mal eine Vertrauenszeit ohne Sanktionen?
Diese Seite erklärt, warum ein Kooperationsplan Bürgergeld Verstoß Sanktion heute anders funktioniert als früher, welche formalen Hürden Ihr Plan nehmen muss und wie Sie einen Sanktionsbescheid jetzt stoppen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Der Kooperationsplan (§ 15 SGB II n.F.) hat seit 2023 die alte Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Er wird gemeinsam erstellt, nicht einseitig verordnet.
- Im ersten Jahr der Bürgergeld-Reform galt eine Vertrauenszeit: Verstöße gegen den Kooperationsplan wurden nicht mit Pflichtverletzungs-Sanktionen belegt.
- Seit Januar 2024 ist das vorbei: Das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Bürgergeldes" hat die Vertrauenszeit gestrichen. Verstöße gegen eine Pflicht aus dem Kooperationsplan sind jetzt Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II — Sanktion: 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate.
- Die 30-%-Obergrenze des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 7/16) gilt weiter. Höhere oder längere Kürzungen sind verfassungswidrig.
- Ein sanktionsfähiger Kooperationsplan muss konkret, erreichbar und mit Rechtsfolgenbelehrung sein — und er darf Ihnen nicht einseitig aufgedrückt worden sein.
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zustellung des Minderungsbescheids.
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Warum passiert das überhaupt?
Mit der Bürgergeld-Reform zum 1. Januar 2023 wollte der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter neu aufstellen. Die alte Eingliederungsvereinbarung — oft ein vorformuliertes Dokument, das unter Sanktionsdrohung unterschrieben wurde — ist seitdem Geschichte. An ihre Stelle trat der Kooperationsplan.
Der Unterschied klingt zunächst bürokratisch, ist aber wichtig: Der Kooperationsplan soll gemeinsam entwickelt werden. Keine einseitige Pflichtenliste mehr, sondern ein Papier, das Ihre Stärken, Ziele und nächsten Schritte festhält. Ergebnis eines echten Gesprächs auf Augenhöhe — so jedenfalls die Theorie.
Im ersten Jahr gab es dazu die sogenannte Vertrauenszeit: Wer sich nicht an den Kooperationsplan hielt, wurde nicht sofort sanktioniert. Dem Jobcenter blieben zwar Meldeversäumnis-Sanktionen nach § 32 SGB II, die eigentliche Pflichtverletzungs-Sanktion nach § 31a SGB II war aber gesperrt.
Das hat sich zum 1. Januar 2024 geändert. Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Bürgergeldes" hat der Gesetzgeber die Vertrauenszeit gestrichen. Seitdem gilt: Wer eine im Kooperationsplan konkret festgelegte Pflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllt, riskiert eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II — und damit 30 Prozent Minderung für drei Monate.
Konkretes Beispiel: Herr D. bezieht als Alleinstehender 563 € Regelbedarf. Im Kooperationsplan steht: "Herr D. bewirbt sich bis zum 15. des Monats auf mindestens drei ausgeschriebene Stellen aus dem Bereich Lagerlogistik." Er verschickt in dem Monat nur eine Bewerbung und kann den anderen beiden keine Erklärung beilegen. Das Jobcenter wertet das als Pflichtverletzung — 30 Prozent Minderung, also 168,90 € weniger pro Monat, über drei Monate 506,70 € Verlust.
Ihre Rechte konkret
Ein Minderungsbescheid wegen Kooperationsplan-Verstoß ist kein Automatismus. Der Kooperationsplan selbst muss strengen Anforderungen genügen, und auch das Sanktionsverfahren ist an Regeln gebunden.
1. Gemeinsame Erstellung (§ 15 Abs. 2 SGB II)
Der Kooperationsplan muss gemeinsam mit Ihnen erarbeitet werden. Das ist mehr als eine höfliche Formulierung — es ist Gesetzestext. Ein Plan, der Ihnen fertig ausgedruckt vorgelegt und zur Unterschrift gereicht wurde, erfüllt diese Anforderung nicht. Gerichte haben schon zur alten Eingliederungsvereinbarung wiederholt betont, dass ein die Vereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur ergehen darf, wenn das Jobcenter zuvor den Versuch einer echten gemeinsamen Verhandlung unternommen hat (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R).
2. Konkrete, erreichbare Pflichten
Sanktionsbewehrt ist nur eine Pflicht, die so konkret formuliert ist, dass Sie genau wissen, was Sie tun sollen. "Bewirbt sich regelmäßig" ist zu vage. "Bewirbt sich bis zum 15. jedes Monats auf drei Stellen" ist konkret. Außerdem muss die Pflicht erreichbar sein: keine Anforderungen, die an Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihren familiären Verpflichtungen oder an der Arbeitsmarktlage offensichtlich scheitern.
3. Rechtsfolgenbelehrung
Ohne eine konkrete, schriftliche Rechtsfolgenbelehrung darf keine Sanktion folgen. Sie muss klar benennen: Welche Pflicht ist gemeint? Welche Folge droht konkret (30 Prozent, drei Monate)? Wann tritt sie ein? Pauschale Hinweise wie "Verstöße können geahndet werden" genügen nicht. Die Rechtsprechung zur alten Eingliederungsvereinbarung war hier streng — und die Anforderungen an den Kooperationsplan sind nicht geringer (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R).
4. Schlichtungsverfahren — kein Ersatz für echte Kooperation
Wenn Sie und das Jobcenter sich nicht einig werden, sieht § 15 Abs. 4 SGB II ein Schlichtungsverfahren vor. Praxis-Problem: Manche Jobcenter nutzen das Schlichtungsverfahren, um einen eigentlich abgelehnten Plan doch durchzudrücken. Das ist angreifbar. Ein Schlichtungsergebnis ersetzt keine ernsthafte gemeinsame Planung — es soll lediglich Einzelfragen klären, die sonst ungelöst blieben. Die Übertragung der Grundsätze aus BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R (Vorrang der Vereinbarung, Ermessensausübung) auf das Schlichtungsverfahren ist absehbar; eine eigene höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
5. Anhörungspflicht (§ 24 SGB X)
Vor jedem Minderungsbescheid muss das Jobcenter Sie anhören. Sie müssen die Chance bekommen, zum Vorwurf Stellung zu nehmen — schriftlich oder mündlich. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist der Bescheid formell fehlerhaft.
6. Wichtiger Grund
Auch bei einem an sich sanktionsfähigen Verstoß entfällt die Minderung, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten: Krankheit, Betreuung eines Angehörigen, nachweisliche Hindernisse. Sie müssen den Grund vorbringen und möglichst belegen.
7. 30-%-Obergrenze (BVerfG 1 BvL 7/16)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019 entschieden: Sanktionen dürfen den Regelbedarf um höchstens 30 Prozent kürzen. Diese Obergrenze gilt auch nach der Reform 2023 und der Verschärfung 2024 weiter. Mehrere Sanktionen dürfen sich nicht aufaddieren, wenn sie zusammen mehr als 30 Prozent ergäben.
Aktuelle Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 05.11.2019 — 1 BvL 7/16: Das Bundesverfassungsgericht hat die damaligen Hartz-IV-Sanktionen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Die Kernpunkte gelten fort:
- Maximalkürzung 30 Prozent des Regelbedarfs.
- Härtefallprüfung zwingend, strikte Dauerregelungen unzulässig.
- Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall prüfen.
Das Urteil bezog sich auf die alte Rechtslage, bindet aber auch die Bürgergeld-Sanktionen ab 2023 und die Verschärfung 2024. Das hat das BVerfG im Beschluss ausdrücklich offengelassen, der Gesetzgeber hat die 30-Prozent-Grenze aber übernommen.
Rechtsprechung speziell zum Kooperationsplan: Hier ist die Lage noch dünn. Der Kooperationsplan existiert erst seit 2023, die Sanktionsbewehrung erst seit 2024. Eine gefestigte höchstrichterliche Linie zum Kooperationsplan fehlt — die erste BSG-Entscheidung wird frühestens 2026/2027 erwartet. Sozialgerichte orientieren sich deshalb an der Rechtsprechung zum Vorläufer, der Eingliederungsvereinbarung.
Besonders relevant sind die Maßstäbe aus BSG, Urteil vom 21.03.2019 – B 14 AS 28/18 R: Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er keine konkreten Regelungen zu Überprüfungs- und Fortschreibungszeitpunkten enthält. Pauschale Formulierungen ("wird regelmäßig überprüft") genügen nicht. Diese Konkretisierungspflicht wird auf den Kooperationsplan übertragen.
Grundlegend bleibt außerdem BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R: Einseitig durchgesetzte Regelungen ohne echten Vereinbarungsversuch und ohne Ermessensausübung sind unzulässig — ein Maßstab, der auch das Schlichtungsverfahren nach § 15 Abs. 4 SGB II prägt.
So gehen Sie jetzt vor
- Frist notieren. Auf dem Minderungsbescheid steht das Zustelldatum. Ab dann haben Sie einen Monat für den Widerspruch. Tragen Sie das Fristende groß in den Kalender ein.
- Kooperationsplan hervorholen. Lesen Sie genau, welche Pflicht laut Plan verletzt sein soll. Ist sie dort wirklich wörtlich formuliert? Ist sie konkret genug? Steht eine Rechtsfolgenbelehrung drin?
- Entstehung rekonstruieren. Wie kam der Plan zustande? Wurde wirklich gemeinsam gesprochen oder wurde Ihnen ein Standardpapier zur Unterschrift vorgelegt? Gab es ein Schlichtungsverfahren? Notieren Sie Termine und Gesprächsverlauf.
- Wichtigen Grund dokumentieren. Waren Sie krank? Gab es eine familiäre Notlage? Besorgen Sie Belege — Atteste, Bescheinigungen, Screenshots von abgesagten Vorstellungsgesprächen.
- Widerspruch einlegen. Formlos, schriftlich: "Ich lege Widerspruch gegen den Minderungsbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], ein. Die Begründung reiche ich nach." Per Einwurfeinschreiben oder mit Eingangsstempel.
- Eilantrag beim Sozialgericht prüfen. Der Widerspruch gegen Minderungsbescheide hat keine aufschiebende Wirkung — das Jobcenter kürzt weiter. Wenn Ihnen dadurch Miete oder Essen fehlen, beantragen Sie beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das ist ein Eilverfahren.
Typische Fehler vermeiden
- Kooperationsplan kritiklos unterschreiben. Sie müssen nicht unterschreiben, was Ihnen vorgelegt wird. Wenn Pflichten unklar, unerreichbar oder nicht gemeinsam erarbeitet sind, sprechen Sie das an — und lassen Sie sich die Änderung schriftlich bestätigen.
- Vertrauenszeit mit aktuellem Recht verwechseln. Die Vertrauenszeit endete zum 31. Dezember 2023. Wer sich heute auf "da gab es doch gar keine Sanktion" beruft, argumentiert an der aktuellen Rechtslage vorbei.
- Sanktion und Meldeversäumnis vermischen. Für verpasste Termine gelten die milderen Regeln von § 32 SGB II (10 Prozent, ein Monat). Für Kooperationsplan-Verstöße die härteren von § 31a SGB II (30 Prozent, drei Monate). Beide Sanktionen haben unterschiedliche Verteidigungslinien.
- Frist verstreichen lassen. Nach einem Monat wird der Bescheid bestandskräftig. Selbst ein offenkundig fehlerhafter Plan rettet Sie dann nicht mehr.
Häufige Fragen
Ist die alte Eingliederungsvereinbarung wirklich komplett abgeschafft?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nur noch den Kooperationsplan nach § 15 SGB II in der Fassung des Bürgergeld-Gesetzes. Alte Eingliederungsvereinbarungen, die noch in Kraft waren, wurden durch die Umstellung abgelöst. Wer heute noch ein Dokument mit dem alten Titel unterschreiben soll, sollte aufmerksam werden.
Muss ich den Kooperationsplan überhaupt unterschreiben?
Nein. Es gibt keine Unterschriftspflicht. Kommt keine Einigung zustande, greift das Schlichtungsverfahren nach § 15 Abs. 4 SGB II. Wichtig: Auch ohne Ihre Unterschrift kann das Jobcenter einen Plan dokumentieren — dieser ist aber nur dann sanktionsfähig, wenn er den formalen Anforderungen genügt und die Pflichten wirklich gemeinsam entwickelt wurden.
Was passiert, wenn das Jobcenter einfach einen Standard-Plan verwendet?
Ein Plan mit lauter vorformulierten Textbausteinen, in denen nur noch Name und Datum eingetragen werden, entspricht nicht dem Gebot der gemeinsamen Erstellung. Frau L. bekam zum Beispiel einen Plan mit dem Satz "Die Antragstellerin bemüht sich aktiv um Arbeit" — ohne jede Konkretisierung. Darauf lässt sich keine Sanktion stützen. Eine Pflicht muss so klar sein, dass Sie vorher wissen, was konkret zu tun ist.
Gilt die 30-Prozent-Grenze wirklich noch?
Ja. Die Obergrenze aus dem BVerfG-Beschluss 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019 gilt weiter — auch nach der Bürgergeld-Reform 2023 und der Verschärfung 2024. Der Gesetzgeber hat sie ausdrücklich in § 31a SGB II übernommen. Miete und Heizung werden von der Sanktion ohnehin nicht erfasst.
Was kann ich tun, wenn mir das Schlichtungsverfahren aufgezwungen wurde?
Dokumentieren Sie, wie das Schlichtungsverfahren ablief: Wurde wirklich vermittelt oder wurde die Position des Jobcenters durchgereicht? Gab es ein separates Gespräch mit einer neutralen Person? Wenn nein, ist der daraus entstandene Plan angreifbar. Das Schlichtungsverfahren soll Streitpunkte klären — nicht eine einseitige Vorgabe formal absichern.
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