Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt — und was Ihr Widerspruch jetzt leisten kann
Sie halten einen mehrseitigen Bescheid in der Hand, der Ihnen Bewerbungen, Beratungstermine und Maßnahmen vorschreibt — darüber steht "Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt". Das klingt sperrig, fühlt sich streng an, und am Ende droht eine Sanktion. Viele dieser Bescheide halten einer genauen Prüfung nicht stand.
Diese Seite erklärt, was ein Eingliederungsvereinbarung Verwaltungsakt Widerspruch konkret bewirkt, warum solche Altbescheide überhaupt noch existieren, obwohl die Eingliederungsvereinbarung seit 2023 durch den Kooperationsplan ersetzt wurde, und wo die häufigsten Fehler stecken.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Seit dem Bürgergeld-Gesetz 2023 gibt es keine neuen Eingliederungsvereinbarungen (EGV) mehr — an ihre Stelle ist der Kooperationsplan getreten (§ 15 SGB II n.F.).
- Der Kooperationsplan begründet keine direkten Sanktionen — anders als die alte EGV per Verwaltungsakt.
- Alte EGV-Bescheide aus der Zeit vor Juli 2023 gelten teils noch fort und werden in der Praxis auch 2026 vereinzelt als Grundlage für Sanktionen herangezogen.
- Ein Verwaltungsakt muss konkret, bestimmt und individuell sein — pauschale Pflichten wie "10 Bewerbungen pro Monat" ohne Einzelfallprüfung sind angreifbar.
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zustellung (§ 84 SGG). Danach ist der Bescheid bestandskräftig.
- Der Widerspruch hat bei der EGV per Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung — bis zur Entscheidung müssen Sie die Pflichten nicht erfüllen und es drohen keine Sanktionen.
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Warum passiert das überhaupt?
Bis zum 30. Juni 2023 mussten Leistungsberechtigte mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abschließen — eine Art Vertrag, in dem Pflichten auf beiden Seiten festgelegt wurden. Kam keine Einigung zustande, durfte das Jobcenter die Vereinbarung einseitig durch Verwaltungsakt ersetzen (§ 15 Abs. 3 SGB II a.F.). Dieser "ersetzende Verwaltungsakt" war der Kernmechanismus, mit dem Jobcenter Pflichten durchsetzen konnten, wenn die Kundin oder der Kunde den Vertrag nicht unterschrieb.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde dieses System grundlegend geändert. Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Das Jobcenter erstellt zusammen mit Ihnen einen Kooperationsplan (§ 15 SGB II n.F.). Dieser Plan hält fest, was für Sie beruflich passt, welche Schritte Sie gehen wollen und welche Unterstützung das Jobcenter anbietet. Der Kooperationsplan ist kein Verwaltungsakt — und wenn Sie ihn nicht unterschreiben, gibt es keinen automatischen Ersatz-Bescheid mehr. Sanktionen können nicht direkt aus dem Kooperationsplan folgen, sondern erst aus konkreten Einzel-Aufforderungen.
Konkretes Beispiel: Herr R. bezieht seit 2022 Bürgergeld. Sein Sachbearbeiter hat ihm im Mai 2023 — also noch unter altem Recht — eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ausgehändigt, befristet auf zwölf Monate. Darin steht unter anderem: "Sie bewerben sich monatlich auf mindestens zehn sozialversicherungspflichtige Stellen und legen die Nachweise unaufgefordert vor." Im April 2024 fordert das Jobcenter die Bewerbungsnachweise ein — Herr R. hat nur sechs Bewerbungen. Das Jobcenter kündigt eine Sanktion wegen Pflichtverletzung an. Die pauschale Zehn-Bewerbungen-Pflicht ist aber genau der Typ Klausel, den Sozialgerichte immer wieder kippen.
Ihre Rechte konkret
Ein Verwaltungsakt, der Ihnen Pflichten auferlegt, muss mehrere formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Ist auch nur eine davon verletzt, kann der Bescheid ganz oder teilweise rechtswidrig sein — und damit auch jede Sanktion, die daraus abgeleitet wird.
1. Bestimmtheit (§ 33 SGB X)
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Sie müssen genau wissen, was von Ihnen verlangt wird, bis wann und in welcher Form. Formulierungen wie "Sie bemühen sich intensiv um Arbeit" oder "regelmäßige Bewerbungen" sind zu vage. Ebenso zu unbestimmt: Eine Zahl ohne Bezug zu Ihrer konkreten Vermittlungssituation — also "monatlich zehn Bewerbungen" ohne Prüfung, wie viele passende Stellen es in Ihrer Region überhaupt gibt.
2. Individuelle Ausrichtung (§ 15 SGB II a.F.)
Die alte EGV sollte auf Ihre Person zugeschnitten sein: Qualifikation, Gesundheit, familiäre Situation, Mobilität. Ein Bescheid mit Textbausteinen, der austauschbar auf jeden anderen Leistungsberechtigten passt, wird diesem Anspruch nicht gerecht. Kopierte Pflichtkataloge ohne Einzelfallbezug sind ein klassischer Angriffspunkt.
3. Eignung und Zumutbarkeit
Jede Pflicht muss geeignet sein, Ihre Eingliederung in Arbeit voranzubringen, und zumutbar. Zehn Bewerbungen pro Monat bei einem 55-Jährigen mit Rückenleiden und ohne Führerschein in einer strukturschwachen Region sind in der Regel weder geeignet noch zumutbar. Ebenso problematisch: Pflichten zu Maßnahmen, für die es keinen freien Platz gibt, oder zu Trainings, die Ihre Gesundheit nicht berücksichtigen.
4. Rechtsfolgenbelehrung
Der Bescheid muss klar erklären, welche Sanktion droht, wenn Sie die Pflichten nicht erfüllen. Die Belehrung muss konkret, verständlich und auf Ihren Fall bezogen sein. Ein pauschaler Hinweis "Bei Verstoß drohen Leistungsminderungen" reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R).
5. Widerspruch und aufschiebende Wirkung (§ 84, § 86a SGG)
Sie können gegen den Verwaltungsakt innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Der Widerspruch gegen eine EGV per Verwaltungsakt hat in aller Regel aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) — das bedeutet: Solange der Widerspruch nicht entschieden ist, können Sie aus der EGV nicht sanktioniert werden. Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zum Sanktionsbescheid selbst, bei dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist.
6. Überleitung ins neue Recht
Altbescheide aus der Zeit vor Juli 2023 verlieren nicht automatisch ihre Wirkung. Sie laufen oft bis zum ursprünglich vorgesehenen Enddatum weiter, meist sechs oder zwölf Monate. Viele sind inzwischen ausgelaufen — aber nicht alle. Wurde ein Altbescheid verlängert oder neu erlassen, ist das aus heutiger Sicht problematisch: Nach dem neuen § 15 SGB II gibt es diese Rechtsfigur so nicht mehr. Ein "Ersatz-Verwaltungsakt" neu aus dem Jahr 2024 oder später ist in der Regel rechtswidrig.
Aktuelle Rechtsprechung
Zur alten Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung — die auch für heute noch fortwirkende Altbescheide relevant bleibt.
Das Bundessozialgericht hat wiederholt betont, dass eine EGV konkret auf die individuelle Situation zugeschnitten sein muss und ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt nur ergehen darf, wenn das Jobcenter zuvor den Versuch unternommen hat, mit der Kundin oder dem Kunden eine Vereinbarung zu schließen — und dass dabei Ermessenserwägungen erkennbar sein müssen (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R). Auch die Landessozialgerichte haben in zahlreichen Entscheidungen Bescheide aufgehoben, die keine hinreichend bestimmte Rechtsfolgenbelehrung enthielten oder Pflichten aufstellten, deren Erfüllung von vornherein aussichtslos war (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R).
Wichtig für den Übergang: Das Bürgergeld-Gesetz hat das gesamte Sanktionssystem in § 31 ff. SGB II neu gefasst. Eine Sanktion aus einer Pflicht, die aus einer alten EGV per Verwaltungsakt abgeleitet wird, muss heute sowohl den alten Anforderungen an die EGV als auch den neuen Sanktionsvorschriften genügen. Das erzeugt in der Praxis viele Fehlerquellen — und macht Widersprüche oft erfolgreich.
Eine pauschale Bewerbungsquote von "monatlich zehn Bewerbungen" ohne Ermessensprüfung der individuellen Vermittlungssituation greift in den geschützten Bereich der Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten ein und ist mit den Grundsätzen aus BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R nicht vereinbar.
So gehen Sie jetzt vor
- Bescheid einordnen. Lesen Sie oben auf dem Dokument: Steht dort "Eingliederungsvereinbarung", "Verwaltungsakt" oder "Kooperationsplan"? Nur die ersten beiden begründen unmittelbar Sanktionsrisiken. Ein Kooperationsplan allein ist harmlos.
- Frist notieren. Ein Verwaltungsakt hat eine Rechtsbehelfsbelehrung am Ende. Ab Zustellung haben Sie einen Monat für den Widerspruch. Schreiben Sie sich das Fristende deutlich sichtbar auf.
- Pflichten durchgehen. Markieren Sie jede einzelne Pflicht. Prüfen Sie: Ist sie konkret? Ist sie auf Ihre Situation zugeschnitten? Ist sie erfüllbar? Pauschale Bewerbungsquoten, nicht näher definierte "Mitwirkung" oder unpassende Maßnahmen sind verdächtig.
- Widerspruch einlegen. Formlos, schriftlich: "Ich lege Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], ein. Die Begründung reiche ich nach." Per Post mit Einwurfeinschreiben oder persönlich gegen Eingangsstempel.
- Begründung nachreichen. Innerhalb weniger Wochen eine detaillierte Begründung nachschicken — mit den konkreten Punkten, die Sie für rechtswidrig halten. Bestimmtheit, Individualität, Eignung, Rechtsfolgenbelehrung.
- Bescheid prüfen lassen. Viele Altbescheide fallen in der Detailprüfung durch — Laien sehen die formalen Fehler oft nicht. Eine außenstehende Stelle erkennt schneller, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Typische Fehler vermeiden
- Pauschale Pflichten hinnehmen. "Sie bewerben sich monatlich zehnmal" ohne Bezug auf Ihre Qualifikation, Ihren Arbeitsmarkt oder Ihre Gesundheit ist ein klassischer Angriffspunkt. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern — solche Formulierungen sind oft nicht haltbar.
- Kooperationsplan mit EGV verwechseln. Der neue Kooperationsplan ist eine gemeinsame Vereinbarung, kein Bescheid. Wer ihn nicht unterschreibt, kann dafür nicht direkt sanktioniert werden. Nur wenn das Jobcenter Ihnen anschließend eine konkrete Einzel-Aufforderung schickt (Termin, Bewerbung, Maßnahme), kann aus deren Nichterfüllung eine Sanktion entstehen.
- Frist versäumen. Nach einem Monat ist der Verwaltungsakt bestandskräftig — auch wenn er klar rechtswidrig ist. Ein knapper formloser Widerspruch reicht, um die Frist zu wahren; die Begründung können Sie nachschicken.
- Vorschnell "freiwillig" unterschreiben. Manche Jobcenter legen Alt-EGVs zur Unterschrift vor, als wären sie ein Vertrag. Wenn Sie unterschreiben, wird die EGV zum echten Vertrag — Widerspruch ist dann schwieriger. Lieber erst prüfen lassen, dann entscheiden.
Häufige Fragen
Muss ich die Pflichten aus der alten EGV trotz Widerspruchs erfüllen?
Nein. Der Widerspruch gegen eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt hat in der Regel aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG). Solange nicht entschieden ist, dürfen aus den Pflichten keine Sanktionen abgeleitet werden. Das gilt auch dann, wenn das Jobcenter anderes behauptet.
Kann das Jobcenter mir heute noch eine EGV per Verwaltungsakt zustellen?
Nein — für neue Fälle gibt es diese Rechtsfigur seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr. An ihre Stelle ist der Kooperationsplan getreten. Erhalten Sie jetzt einen als "Verwaltungsakt" bezeichneten Bescheid, der Ihnen Eingliederungs-Pflichten auferlegt, ist das ein starkes Indiz für einen Fehler — dann lohnt der Widerspruch besonders.
Was ist der Unterschied zwischen Kooperationsplan und EGV per Verwaltungsakt?
Der Kooperationsplan wird gemeinsam erstellt und ist keine einseitige Anordnung. Er ist kein Verwaltungsakt und begründet keine unmittelbaren Sanktionen — weder bei Nicht-Unterschrift noch bei Nichterfüllung einzelner Punkte. Die alte EGV per Verwaltungsakt dagegen war eine einseitige Pflichtenzuweisung, die das Jobcenter direkt mit Sanktionen durchsetzen konnte. Der Wechsel zum Kooperationsplan war bewusst eine Entschärfung des Systems.
Was passiert, wenn ich den Kooperationsplan nicht unterschreibe?
Dann entsteht daraus keine Sanktion. Das Jobcenter kann Sie aber zu einzelnen Pflichten gesondert auffordern — etwa zu einem Termin, einer bestimmten Bewerbung oder einer Maßnahme. Erst wenn Sie eine konkrete Einzel-Aufforderung mit korrekter Rechtsfolgenbelehrung erhalten und ohne wichtigen Grund nicht befolgen, kann eine Leistungsminderung folgen.
Wie lange gelten Alt-EGVs aus der Zeit vor Juli 2023 noch?
Bis zum in dem Bescheid vorgesehenen Enddatum — meist sechs oder zwölf Monate nach Erlass. Die meisten Alt-EGVs sind inzwischen ausgelaufen. Trifft Sie heute noch ein Sanktionsbescheid, der auf eine alte EGV gestützt ist, lohnt die genaue Prüfung beider Ebenen: Galt die EGV im Sanktionszeitraum überhaupt noch? Und war sie formell korrekt?
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Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist ein Auslaufmodell — aber ein zähes. Viele Altbescheide wirken noch weiter, manche Jobcenter erlassen neue trotz gesetzlicher Neuregelung. Bestimmtheit, individuelle Ausrichtung, Rechtsfolgenbelehrung und die saubere Überleitung ins neue Recht: Das sind vier Stellschrauben, an denen sich viele dieser Bescheide kippen lassen.
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