Regelbedarfsstufe falsch im Bürgergeld-Bescheid? So wehren Sie sich
Wenn das Jobcenter Ihnen nicht den vollen Regelbedarf zahlt, obwohl Ihnen eigentlich die Stufe 1 zusteht, verlieren Sie schnell über 100 € im Monat. Das passiert oft bei erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern wohnen, oder bei Paaren, die gar keine Bedarfsgemeinschaft sind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Stufe prüfen und den Bescheid korrigieren lassen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Regelbedarfsstufe entscheidet, wie viel Bürgergeld Sie monatlich bekommen.
- 2025 gelten: RS1 = 563 €, RS2 = 506 €, RS3 = 451 €, RS4 = 471 €, RS5 = 390 €, RS6 = 357 €.
- Häufigster Fehler: Jobcenter stuft erwachsene Kinder bei den Eltern in RS3 statt RS1 ein — 112 € weniger pro Monat.
- Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.
- Ein Widerspruch ist kostenlos und kann formlos sein.
Warum passiert das?
Die Regelbedarfsstufen sind in § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII geregelt. Sie sollen den monatlichen Grundbedarf für Essen, Kleidung, Strom oder Kommunikation abdecken. Wer welche Stufe bekommt, hängt davon ab, wie und mit wem Sie zusammenleben.
Das Jobcenter muss dafür zwei Dinge richtig beurteilen: Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft (eine Gruppe von Personen, deren Einkommen gemeinsam gerechnet wird)? Und wie alt ist jedes Mitglied? In der Praxis werden beide Fragen oft falsch beantwortet.
Ein typisches Beispiel: Ein 22-jähriger Sohn zieht nach der Ausbildung wieder bei den Eltern ein. Die Eltern sind Rentner und gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihres erwachsenen Sohnes. Der Sohn bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft und hat Anspruch auf RS1 (563 €). Das Jobcenter stuft ihn aber fälschlich in RS3 (451 €) ein, weil er "im Haushalt der Eltern" lebt. Differenz: 112 € pro Monat — über ein Jahr sind das 1.344 €.
Die Regelbedarfsstufen 2025 im Überblick
| Stufe | Betrag 2025 | Wer bekommt sie? | |-------|-------------|---------------------------------------------------------------| | RS1 | 563 € | Alleinstehende, Alleinerziehende | | RS2 | 506 € | Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | | RS3 | 451 € | Erwachsene im Haushalt Dritter (typisch: volljährige Kinder bei Eltern, wenn sie zur BG gehören) | | RS4 | 471 € | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | | RS5 | 390 € | Kinder von 6 bis 13 Jahren | | RS6 | 357 € | Kinder von 0 bis 5 Jahren |
RS3 ist der häufigste Stolperstein. Sie gilt nur, wenn die erwachsene Person tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft des Haushaltsvorstands gehört oder keinen eigenen Haushalt führt. Wer 25 oder älter ist und bei den Eltern wohnt, gehört in aller Regel nicht mehr zu deren Bedarfsgemeinschaft.
Ihre Rechte konkret
- Anspruch auf die richtige Stufe aus § 20 SGB II. Die Stufe ist keine Ermessensfrage. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie den entsprechenden Regelbedarf bekommen.
- Widerspruchsrecht nach § 84 SGG. Gegen jeden Bürgergeld-Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Formlos, schriftlich, unterschrieben.
- Nachzahlung für zurückliegende Monate. Ist der Bescheid falsch und noch nicht bestandskräftig, rechnet das Jobcenter rückwirkend nach. Bei einer 112-€-Differenz über sechs Monate sind das 672 €.
- Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, können Sie trotzdem einen Überprüfungsantrag stellen — rückwirkend bis zu einem Jahr.
- Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Sie dürfen einsehen, wie das Jobcenter Ihre Bedarfsgemeinschaft und damit die Stufe begründet hat.
- Anspruch auf einen verständlichen Bescheid. Die Stufe muss im Bescheid genannt und begründet sein. Fehlt die Begründung, ist der Bescheid angreifbar.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt, dass volljährige Kinder mit vollendetem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mehr bilden, sondern selbst anspruchsberechtigt sind und eine eigene Regelbedarfsstufe erhalten (vgl. BSG zu § 7 Abs. 3 SGB II).
Auch zur Frage, wann ein Paar keine Einstandsgemeinschaft ("Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft") ist, gibt es klare Leitlinien: Eine gemeinsame Wohnung allein reicht nicht. Es braucht zusätzliche Anhaltspunkte wie gemeinsame Kinder, gemeinsame Konten oder eine langjährige Beziehung (BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R).
Wichtig: Im Zweifel muss das Jobcenter die Voraussetzungen einer Einstandsgemeinschaft beweisen, nicht Sie das Gegenteil.
So gehen Sie jetzt vor
- Bescheid rausholen und Datum prüfen. Auf dem Briefumschlag oder dem Postzustellungsvermerk steht das Zustellungsdatum. Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist.
- Stufe im Bescheid suchen. Meistens steht sie unter "Regelbedarf" oder "Bedarfsberechnung". Notieren Sie die Stufe und den Betrag.
- Mit der Tabelle oben vergleichen. Passt die Stufe zu Ihrer Lebenssituation? Wohnen Sie wirklich in einer Bedarfsgemeinschaft? Sind Sie 25 oder älter und leben bei den Eltern?
- Widerspruch einlegen. Ein einfacher Brief reicht: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [...], ein. Begründung: Die festgesetzte Regelbedarfsstufe ist falsch. Richtig wäre RS1." Unterschreiben, Kopie behalten.
- Fristwahrung per Einwurf-Einschreiben oder Abgabe mit Eingangsstempel. E-Mail reicht nur, wenn das Jobcenter einen offiziellen Mail-Zugang angegeben hat.
- Begründung nachreichen. Sie müssen den Widerspruch nicht sofort begründen. Es reicht, die Frist zu wahren. Die Details können Sie später einreichen.
Typische Fehler vermeiden
- Nicht zu lange warten. Nach einem Monat ist der Bescheid bestandskräftig. Dann geht nur noch der mühsamere Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X — und der wirkt oft nur eingeschränkt rückwirkend.
- Nicht mündlich widersprechen. Ein Anruf beim Sachbearbeiter ist kein Widerspruch. Es muss schriftlich und unterschrieben sein.
- Keine "Ich kenne mich nicht aus"-Fallen. Viele schreiben: "Ich verstehe den Bescheid nicht, bitte erklären Sie ihn." Das ist kein Widerspruch. Formulieren Sie klar: "Ich lege Widerspruch ein."
- Nicht unterschreiben, was das Jobcenter Ihnen vorlegt. Manche Sachbearbeiter bieten an, den Bescheid "neu zu rechnen", wenn Sie eine neue Erklärung unterschreiben. Lesen Sie genau, was Sie unterschreiben.
Häufige Fragen
Ich bin 24 und wohne bei meiner Mutter. Welche Stufe steht mir zu? Wenn Sie unter 25 sind und keine eigenen Kinder haben, gehören Sie meist zur Bedarfsgemeinschaft Ihrer Eltern und bekommen RS3 (451 €). Ab 25 haben Sie in der Regel Anspruch auf RS1 (563 €), auch wenn Sie weiterhin bei der Mutter wohnen.
Mein Partner und ich wohnen erst seit drei Monaten zusammen. Sind wir schon eine Bedarfsgemeinschaft? Nein, nicht automatisch. Eine Einstandsgemeinschaft wird vom Gesetz erst nach mehr als einem Jahr Zusammenleben vermutet (§ 7 Abs. 3a SGB II). Vorher muss das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte beweisen. Sie haben also weiterhin Anspruch auf RS1.
Die Widerspruchsfrist ist schon um. Habe ich noch eine Chance? Ja. Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können Sie den Bescheid auch später anfechten. Eine Nachzahlung ist bis zu einem Jahr rückwirkend möglich. Das lohnt sich besonders bei der 112-€-Differenz zwischen RS1 und RS3.
Muss ich einen Anwalt einschalten? Für den Widerspruch selbst nicht. Er ist kostenlos und formlos möglich. Erst wenn der Widerspruch abgelehnt wird und Sie vor das Sozialgericht ziehen, kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein — auch dann ist das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei.
Kann das Jobcenter meinen Widerspruch einfach ignorieren? Nein. Das Jobcenter muss einen Widerspruchsbescheid erlassen. Antwortet es monatelang gar nicht, können Sie nach drei Monaten Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG).
Wir prüfen Ihren Bescheid innerhalb von 24 Stunden. Kostenlos und unverbindlich.
Schicken Sie uns Ihren Bürgergeld-Bescheid — wir sagen Ihnen, ob die Regelbedarfsstufe stimmt und ob sich ein Widerspruch lohnt. Keine Kosten, keine Verpflichtung.