Unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II — so setzen Sie die Härtefallregelung durch

Sie haben einen besonderen laufenden Bedarf — chronische Hauterkrankung, Umgangsfahrten zu Ihrem Kind, Nachhilfe jenseits des Bildungspakets — und das Jobcenter lehnt ab: "Das ist im Regelbedarf enthalten." Dieser Satz ist die häufigste Standardablehnung. Und sie ist in vielen Fällen falsch. § 21 Abs. 6 SGB II ist genau dafür da: als Härtefallregelung für alles, was der Regelbedarf nicht abdeckt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Rechtsgrundlage ist § 21 Absatz 6 SGB II — der sogenannte Auffangtatbestand für unabweisbare, laufende, besondere Bedarfe, die nicht anderweitig gedeckt sind.
  • Die Vorschrift wurde 2010 eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 09.02.2010 (1 BvL 1/09 — "Hartz-IV-Urteil") eine solche Öffnungsklausel ausdrücklich verlangt hatte.
  • Typische Fälle: Hygieneartikel bei chronischen Hauterkrankungen (30–50 € pro Monat), Fahrtkosten für Umgangskontakte mit Kindern, Nachhilfe außerhalb des Bildungspakets, Schulbegleitung, Zubehör bei stark korrigierenden Brillen.
  • Es gibt keinen festen Katalog und keine Pauschale — jede Einzelfallprüfung zählt. Das ist die größte Stärke der Norm, wenn Sie sie richtig nutzen.
  • Häufigste Ablehnung: "Das ist im Regelbedarf enthalten". Mit Arztattest, Quittungen über drei Monate und guter Begründung haben Widersprüche hier überdurchschnittliche Erfolgschancen.

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Warum gibt es § 21 Abs. 6 SGB II überhaupt?

Der Regelbedarf (563 € für Alleinstehende, Stand 2025) ist eine Pauschale. Er soll den durchschnittlichen Bedarf eines Menschen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Kommunikation und Freizeit abdecken. Das Problem: Ein Durchschnitt passt nicht auf jeden Menschen. Wer unter Neurodermitis, HIV, einer chronischen Darmerkrankung oder anderen Dauerleiden leidet, hat regelmäßig höhere Ausgaben, die im Regelbedarf nicht einkalkuliert sind.

Genau hier setzt § 21 Abs. 6 SGB II an. Er ist ein Auffangtatbestand — ein gesetzliches Ventil für atypische Bedarfe, die sonst in keine Mehrbedarfskategorie passen. Ohne diese Vorschrift wäre der Regelbedarf für bestimmte Gruppen systematisch zu niedrig, und das Existenzminimum wäre nicht mehr gedeckt.

Rechenbeispiel: Eine Bürgergeld-Empfängerin mit schwerer Neurodermitis braucht monatlich medizinische Pflegecreme, hypoallergene Waschmittel und Kleidung aus Spezialmaterial — zusammen 42 € pro Monat zusätzlich. Im Jahr sind das 504 €. Ohne Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss sie diesen Betrag aus dem Regelbedarf zahlen — und ernährt sich, Strom oder Freizeit fallen entsprechend weg.

Ihre Rechte konkret

1. Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch — das Jobcenter hat keinen Ermessensspielraum, ob es zahlt, sondern nur bei der Höhe. Die Leistung ist keine Kann-Regelung.

2. Die vier Voraussetzungen — alle müssen erfüllt sein. § 21 Abs. 6 SGB II verlangt:

  • Unabweisbar: Der Bedarf ist unausweichlich, notwendig, nicht aufschiebbar. Sie können ihn nicht einfach "weglassen".
  • Laufend: Es handelt sich um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, nicht um eine einmalige Ausgabe. Für Einmalbedarfe gibt es § 24 SGB II.
  • Besonderer Bedarf: Er ist nicht bereits im Regelbedarf enthalten oder der Regelbedarf reicht dafür typischerweise nicht aus.
  • Nicht anderweitig gedeckt: Keine andere Sozialleistung greift — weder die Krankenkasse, noch Eingliederungshilfe, noch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).

3. Antrag beim Jobcenter nach § 37 SGB II. Der Mehrbedarf wird nicht automatisch gewährt. Sie müssen ihn ausdrücklich beantragen — schriftlich, mit Begründung und Nachweisen. Rückwirkend gilt er ab dem Monat der Antragstellung.

4. Widerspruchsrecht nach § 84 SGG. Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Schriftlich, per Einschreiben oder zur Niederschrift beim Jobcenter.

5. Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Sie dürfen sehen, welche Unterlagen das Jobcenter geprüft hat und worauf die Ablehnung beruht. Das ist oft entscheidend, wenn Atteste nicht berücksichtigt wurden.

Typische Fallgruppen mit Beträgen

In der sozialrechtlichen Praxis haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, bei denen § 21 Abs. 6 SGB II regelmäßig greift. Ein abgeschlossener Katalog existiert nicht — das ist ausdrücklich so gewollt. Trotzdem geben diese Beispiele Orientierung:

  • Hygieneartikel bei chronischen Hauterkrankungen (Neurodermitis, Psoriasis, HIV-bedingte Pflegebedürftigkeit): Pflegecremes, spezielle Waschmittel, hypoallergene Produkte — typisch 30 bis 50 € pro Monat.
  • Umgangsrechtsfahrten zu Kindern in einem anderen Bundesland: Bahntickets, Spritkosten, gelegentliche Übernachtungen — häufig 40 bis 120 € pro Monat, je nach Entfernung und Häufigkeit.
  • Schülerbeförderung, wenn das Bildungs- und Teilhabepaket nicht greift (z. B. wegen kommunaler Schulwegregelung): 20 bis 80 € pro Monat.
  • Brillen-Zubehör bei stark korrigierenden Werten — Reinigungsmittel, Wechselgläser, häufiger Wechsel bei Kindern: meist pauschal 10 bis 25 € pro Monat.
  • Nachhilfe bei Erwachsenenbildung, etwa zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss, wenn das BuT (Bildungs- und Teilhabepaket — Leistung für Kinder in Schule und Freizeit) nicht greift: Einzelfallprüfung, häufig 50 bis 150 € pro Monat.
  • Mehrkosten durch eine anerkannte Behinderung ohne laufende Reha-Maßnahme (z. B. Hilfsmittel, die Krankenkasse nicht zahlt).

Wichtig: Es gibt keine gesetzlich festgelegten Beträge. Entscheidend ist, was Sie nachweislich tatsächlich ausgeben — und dass der Bedarf die oben genannten vier Voraussetzungen erfüllt.

Aktuelle Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 — 1 BvL 1/09 ("Hartz-IV-Urteil"): Das BVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen muss, mit der atypische, unabweisbare, laufende Bedarfe gedeckt werden können, die im pauschalen Regelbedarf nicht enthalten sind. Ohne eine solche Auffangklausel wäre der Regelbedarf verfassungswidrig. Auf Basis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber § 21 Abs. 6 SGB II im Sommer 2010 eingeführt. Das Urteil ist die verfassungsrechtliche Grundlage des Anspruchs.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt: § 21 Abs. 6 SGB II ist kein Ausnahmetatbestand mit enger Auslegung, sondern ein echter Auffangtatbestand. Eine starre Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ist gesetzlich nicht vorgesehen — entscheidend ist, ob der Bedarf vom durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unerheblichem Umfang abweicht (BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R). Erheblich sind in der Regel nicht jedoch ganz geringfügige Beträge im einstelligen Prozentbereich des Regelbedarfs (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R).

Bei Umgangsrechtsfahrten hat das BSG den Anspruch ausdrücklich bejaht: Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II 2010 die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel ausdrücklich vor Augen. Die umgangsberechtigte Person kann nicht ohne weiteres auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn deren Nutzung die Umgangszeit erheblich beeinträchtigt (BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R).

Auch Fahrtkosten zur Pflege bedeutsamer interpersonaler Beziehungen außerhalb von Art. 6 Abs. 1 GG (etwa Besuche eines inhaftierten Lebensgefährten) können einen unabweisbaren Mehrbedarf auslösen — die Existenzminimum-Garantie umfasst die Möglichkeit, soziale Beziehungen zu pflegen (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R).

So gehen Sie jetzt vor

1. Bedarf dokumentieren — mindestens drei Monate. Sammeln Sie Quittungen, Rechnungen, Fahrscheine, Belege über mindestens drei aufeinanderfolgende Monate. Eine Excel-Liste oder ein einfaches Haushaltsbuch reicht. Dokumentieren Sie: Datum, Betrag, Grund, Beleg-Nummer.

2. Arztattest oder Nachweis besorgen. Bei gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest zentral. Es sollte konkret sagen, welcher Bedarf besteht (Pflegecreme, Spezialernährung, Hygieneartikel) und warum die Standardversorgung nicht ausreicht. Bei Umgangskontakten: Nachweis des Umgangsbeschlusses oder der Jugendamtsvereinbarung.

3. Schriftlichen Antrag stellen. Schreiben Sie formlos an das Jobcenter: "Hiermit beantrage ich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ab dem [Datum]." Begründen Sie kurz — welche vier Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag monatlich anfällt. Legen Sie Belege und Attest bei.

4. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats. Die häufigste Standardablehnung lautet: "im Regelbedarf enthalten". Widersprechen Sie mit Hinweis auf die konkreten Mehrkosten und die Rechtsprechung. Formulierung: "Der pauschale Regelbedarf deckt diesen Bedarf nachweislich nicht. Siehe beigefügte Belege über drei Monate und ärztliches Attest."

5. Akteneinsicht verlangen, wenn Unklarheit besteht. Oft ignoriert das Jobcenter Atteste oder legt sie nicht richtig aus. Mit Akteneinsicht sehen Sie, was tatsächlich geprüft wurde.

6. Bei weiterer Ablehnung: Klage zum Sozialgericht. Gegen den Widerspruchsbescheid haben Sie erneut einen Monat Zeit für eine Klage. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei — keine Gerichtskosten, kein Anwaltszwang. Bei dringenden Fällen ist ein Eilantrag möglich.

Typische Fehler vermeiden

  • Einmalige Ausgaben als laufenden Mehrbedarf beantragen. Eine neue Brille ist einmalig — das fällt unter § 24 SGB II, nicht unter § 21 Abs. 6. Prüfen Sie vorab, ob der Bedarf wirklich monatlich wiederkehrt.
  • Ohne Belege argumentieren. Wer sagt "ich brauche 40 € mehr für Hygiene" und nichts belegt, wird abgelehnt. Drei Monate Quittungen sind das Minimum.
  • Ärztliches Attest zu vage formulieren lassen. Ein Attest wie "Patient benötigt besondere Pflege" reicht oft nicht. Es sollte konkret aufführen: Diagnose, welche Produkte/Leistungen notwendig sind, warum Standardversorgung nicht genügt.
  • Anderweitige Deckung nicht ausschließen. Prüfen Sie vor dem Antrag: Bezahlt das Ihre Krankenkasse? Fällt es unter Eingliederungshilfe oder das Bildungs- und Teilhabepaket? Wenn ja, hat § 21 Abs. 6 SGB II keine Chance — dann müssen Sie die andere Leistung beantragen.

Häufige Fragen

Was heißt "unabweisbar" genau?

Unabweisbar bedeutet: Der Bedarf ist notwendig und nicht verschiebbar. Sie können nicht "einfach" darauf verzichten, ohne dass ein wichtiges Schutzgut (Gesundheit, Teilhabe an der Familie, Schulbildung) beeinträchtigt wird. Ein Kinobesuch ist nicht unabweisbar. Pflegecreme bei Neurodermitis schon.

Muss ich jeden Monat neu beantragen?

Nein. Wird der Mehrbedarf einmal bewilligt, läuft er in der Regel solange die Voraussetzungen vorliegen. Das Jobcenter kann aber regelmäßig überprüfen — meist einmal jährlich oder bei Veränderungen. Halten Sie Belege weiter vor.

Wie viel kann ich konkret bekommen?

Es gibt keine festen Beträge. Entscheidend ist, was Sie tatsächlich ausgeben und nachweisen. Typische Beträge liegen zwischen 20 € und 150 € pro Monat, in besonderen Fällen auch höher. Das Jobcenter prüft jeden Einzelfall.

Kann ich § 21 Abs. 6 SGB II auch rückwirkend beantragen?

Nur sehr begrenzt. Grundsätzlich gilt der Anspruch ab dem Monat der Antragstellung. Haben Sie den Bedarf schon länger, aber keinen Antrag gestellt, ist die Rückwirkung schwierig. Eine Ausnahme ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X — bis zu einem Jahr rückwirkend, wenn das Jobcenter zuvor fehlerhaft entschieden hat.

Was passiert, wenn das Jobcenter mein Attest einfach ignoriert?

Das kommt leider häufig vor. Dann gehört in den Widerspruch eine klare Rüge: "Das eingereichte Attest vom [Datum] wurde nicht berücksichtigt. Es belegt, dass …" Verlangen Sie zusätzlich Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Notfalls legen Sie das Attest im Klageverfahren beim Sozialgericht vor — dort wird es zwingend gewürdigt.

Greift § 21 Abs. 6 SGB II auch für meine Kinder?

Ja. Auch für minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft (alle Personen in einem Haushalt, deren Einkommen gemeinsam angerechnet wird) ist ein unabweisbarer Mehrbedarf möglich — etwa bei chronischen Erkrankungen, Therapiekosten, die Krankenkasse nicht übernimmt, oder Schulkosten jenseits des BuT. Antrag stellt der sorgeberechtigte Elternteil.

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