Reparatur therapeutischer Geräte vom Jobcenter abgelehnt — so wehren Sie sich
Das Akku Ihres Hörgeräts ist tot, der Reifen Ihres Rollstuhls ist abgefahren, die Bremse Ihres Rollators greift nicht mehr — und das Jobcenter schickt eine kalte Ablehnung: "Nicht zuständig, wenden Sie sich an die Krankenkasse." Die Krankenkasse wiederum zahlt nur das Standardmodell oder verweist Sie auf den Eigenanteil. Zwischen diesen beiden Stühlen sitzen tausende Bürgergeld-Beziehende — dabei gibt es für genau diese Lücke eine eigene Rechtsgrundlage.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sichert Bürgergeld-Beziehenden einen eigenständigen Anspruch auf Reparatur und Miete therapeutischer Geräte.
- Die Erstanschaffung zahlt in der Regel die Krankenkasse (§§ 27, 33 SGB V) — die Reparatur bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für Sie zahlt das Jobcenter.
- Typische Fälle: Hörgeräte-Akku, Rollstuhl-Reifen, Rollator-Bremse, Sitzkissen, Ersatzteile für Treppenlifte, Reparatur von Spezialbrillen.
- Die pauschale Ablehnung "Krankenkasse zuständig" ist rechtswidrig, wenn die Kasse tatsächlich nicht (voll) zahlt.
- Gegen die Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch — danach ist der Bescheid bestandskräftig.
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Warum passiert das?
Therapeutische Geräte sind teuer, und das System ist gespalten: Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) finanziert Hilfsmittel nach § 33 SGB V — aber nur als Sachleistung zum Festbetrag. Wer ein hochwertigeres Hörgerät, eine individuelle Kopfstütze am Rollstuhl oder ein Spezialbrillengestell braucht, muss den Eigenanteil selbst tragen. Für Reparaturen außerhalb der Garantie gilt dasselbe Muster: Die Kasse zahlt nur die Reparatur am Standardmodell oder pauschalisiert zum Festbetrag.
Für Bürgergeld-Beziehende ist dieser Eigenanteil ein Problem. Der Regelbedarf (563 € für Alleinstehende, Stand 2025) deckt einen Reparaturposten von 200 €, 400 € oder 800 € schlicht nicht ab. Genau deshalb hat der Gesetzgeber § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II geschaffen: Reparatur und Miete therapeutischer Geräte sind eine eigene, zusätzliche Leistung — unabhängig vom Regelbedarf.
Beispiel: Herr M. ist 68 Jahre alt, bezieht Bürgergeld und ist auf sein Hörgerät angewiesen. Der Akku ist nach vier Jahren kaputt, der Austausch kostet beim Hörakustiker 180 €. Die Krankenkasse lehnt ab: außerhalb der Garantie, Festbetrag ausgeschöpft. Das Jobcenter lehnt ebenfalls ab: "Regelbedarf oder Krankenkasse". Beide Ablehnungen sind angreifbar — der Anspruch gegen das Jobcenter nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist eindeutig.
Ihre Rechte konkret
1. Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Das Gesetz nennt wörtlich die "Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten". Diese Leistungen sind nicht vom Regelbedarf umfasst — Sie müssen sie also nicht ansparen und nicht aus dem Monatsbudget stemmen.
2. Was sind "therapeutische Geräte"? Der Begriff wird weit ausgelegt. Erfasst sind alle Geräte, die medizinisch oder therapeutisch notwendig sind und die Teilhabe am Leben sichern. Typisch:
- Hörgeräte (Akkus, Schläuche, Otoplastik-Erneuerung, Gehäusereparatur)
- Rollstühle (Reifen, Antriebsräder, Polster, Gurte, Elektronik-Reparatur)
- Rollatoren (Bremsen, Räder, Griffe, Sitzfläche)
- Orthopädische Hilfsmittel (Schuhe, Einlagen, Prothesen-Ersatzteile, Bandagen)
- Treppenlifte und Pflegebetten — Ersatzteile und Reparatur, soweit nicht von der Pflegekasse übernommen
- Spezialbrillen (Lupenbrillen, Kantenfilterbrillen, Prismenbrillen) — Rahmenbruch, Scharnier-Reparatur
- CPAP-Geräte bei Schlafapnoe (Masken, Schläuche, Filter, wenn nicht von der Kasse gedeckt)
3. Abgrenzung zur Krankenkasse — wer zahlt was? Die Faustregel:
- Erstanschaffung eines Hilfsmittels → Krankenkasse nach §§ 27, 33 SGB V (Sachleistung zum Festbetrag)
- Reparatur, Ersatzteile, Mietkosten, soweit die Krankenkasse nicht vollständig zahlt und der Eigenanteil wirtschaftlich nicht tragbar ist → Jobcenter nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II
- Verbrauchsmaterial bei chronischer Indikation (z. B. Windeln bei Inkontinenz, Stoma-Beutel, Katheter) → Krankenkasse als laufende Sachleistung
4. "Wirtschaftliche Unzumutbarkeit" — was bedeutet das? Sie müssen den Eigenanteil nicht aus dem Regelbedarf zahlen können. Das wird geprüft anhand Ihres tatsächlichen verfügbaren Einkommens nach Abzug aller notwendigen Ausgaben. Bei Bürgergeld-Bezug ist diese Unzumutbarkeit in aller Regel gegeben — das Jobcenter muss das Gegenteil beweisen.
5. Reparatur statt Neuanschaffung — Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Jobcenter darf die Reparatur nicht mit dem Argument ablehnen, Sie sollten stattdessen ein neues Gerät beantragen. Umgekehrt gilt: Ist die Reparatur teurer als eine Neuanschaffung (über die Krankenkasse), darf das Jobcenter auf die Krankenkasse verweisen. Das Kriterium heißt Wirtschaftlichkeit und ist vom Jobcenter zu prüfen — nicht von Ihnen zu beweisen.
6. Miete statt Kauf. Manche therapeutischen Geräte sind so teuer, dass selbst mit Krankenkassen-Zuschuss der Eigenanteil hoch bleibt. Dann kann eine Miete die wirtschaftlich bessere Lösung sein. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nennt die Miete therapeutischer Geräte ausdrücklich als Leistung.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass Kosten der Krankenbehandlung bei gesetzlich Krankenversicherten primär über das SGB V abzudecken sind — soweit sie nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden müssen, kommen einmalige Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II bzw. ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht (BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R; BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 44/09 R). Ein Verweis auf die Krankenkasse ist nur zulässig, wenn die Kasse tatsächlich vollständig leistet — nicht schon dann, wenn sie grundsätzlich zuständig wäre.
Für orthopädische Schuhe hat die Sozialgerichtsbarkeit klar zwischen gesetzlicher Zuzahlung und Eigenanteil unterschieden: Der Eigenanteil fällt als einmaliger Bedarf unter § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und ist vom Jobcenter zu übernehmen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.12.2012 – L 7 AS 802/12 B ER). Diese Abgrenzung ist auf andere Reparaturen therapeutischer Geräte übertragbar.
Wichtig ist auch die Linie, dass der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II gerade einen Bedarf außerhalb des Regelbedarfs geschaffen hat. Der pauschale Hinweis "Reparaturen sind im Regelsatz abgedeckt" ist bei therapeutischen Geräten schlicht falsch — die Norm wäre sonst überflüssig.
So gehen Sie jetzt vor
Schritt 1 — Frist notieren. Auf dem Ablehnungsbescheid steht ein Datum. Ab Zugang haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Markieren Sie den letzten Tag fett im Kalender.
Schritt 2 — Belege sammeln. Sie brauchen drei Dokumente:
- Kostenvoranschlag vom Fachhändler (Hörakustiker, Sanitätshaus, Optiker) mit detaillierter Aufstellung
- Ablehnungs- oder Festbetragsbescheid der Krankenkasse (oder schriftliche Auskunft, dass die Kasse nicht weiter leistet)
- Ärztliche Verordnung oder Bestätigung, dass das Gerät medizinisch notwendig ist
Schritt 3 — Widerspruch einlegen. Ein schlichter Dreizeiler reicht, um die Frist zu wahren:
"Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], ein. Eine Begründung reiche ich nach. Ich beantrage Akteneinsicht."
Dieser Widerspruch muss schriftlich sein und Ihre Unterschrift tragen (Brief, Fax oder Einwurf in den Briefkasten des Jobcenters).
Schritt 4 — Begründung nachschieben. Im zweiten Schritt widerlegen Sie jedes Argument der Ablehnung:
- Wenn das Jobcenter "Krankenkasse zuständig" schreibt: Fügen Sie den Ablehnungsbescheid der Kasse bei.
- Wenn das Jobcenter "Regelbedarf" schreibt: Zitieren Sie § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
- Wenn das Jobcenter "unwirtschaftlich" schreibt: Fügen Sie einen Vergleichsvoranschlag für die Neuanschaffung bei.
Schritt 5 — Fristen kontrollieren. Das Jobcenter muss "in angemessener Zeit" über Ihren Widerspruch entscheiden. Nach drei Monaten ohne Entscheidung können Sie kostenfrei Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG).
Schritt 6 — Eilantrag prüfen. Wenn Sie auf das Gerät dringend angewiesen sind (Hörgerät ohne Kommunikation, Rollstuhl ohne Mobilität), können Sie beim Sozialgericht einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§ 86b SGG). Das Verfahren dauert wenige Wochen und ist kostenfrei.
Typische Fehler vermeiden
- Reparatur selbst zahlen. Sobald Sie vorleisten, bleibt das Jobcenter auf seiner Position — eine nachträgliche Erstattung ist rechtlich schwierig. Ausnahme: akute Notlage und nachweisbare Eilbedürftigkeit.
- Nur bei der Krankenkasse anfragen. Viele lassen es bei der Kassenablehnung bewenden. Der Weg zum Jobcenter ist ausdrücklich vorgesehen — lassen Sie ihn sich nicht nehmen.
- Mündliche Auskunft am Schalter akzeptieren. "Das zahlen wir nicht" am Tresen ist kein Bescheid. Verlangen Sie immer einen schriftlichen Ablehnungsbescheid — nur der ist mit Widerspruch angreifbar.
- Kostenvoranschlag vergessen. Ohne schriftlichen Kostenvoranschlag hat das Jobcenter eine Ausrede: "Höhe nicht nachvollziehbar". Lassen Sie sich beim Hörakustiker oder Sanitätshaus immer einen detaillierten Voranschlag geben.
Häufige Fragen
Mein Hörgerät ist außerhalb der Garantie kaputt. Die Kasse zahlt nur den Festbetrag. Übernimmt das Jobcenter den Rest?
Ja — das ist der Klassiker unter § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Wenn die Krankenkasse nur einen Teil der Reparatur trägt und der Eigenanteil für Sie wirtschaftlich nicht tragbar ist (bei Bürgergeld regelmäßig der Fall), ist das Jobcenter zuständig. Sie brauchen den Kostenvoranschlag des Hörakustikers und den Festbetragsbescheid der Kasse.
Das Jobcenter sagt, Reparaturen seien im Regelbedarf enthalten. Stimmt das?
Nein, nicht bei therapeutischen Geräten. Für Reparaturen therapeutischer Geräte gibt es mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine eigene Rechtsgrundlage — neben dem Regelbedarf. Die Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass diese Leistung nicht im Regelsatz aufgeht. Der Hinweis ist also falsch und sollte im Widerspruch benannt werden.
Ich brauche spezielle Rollstuhl-Kopfstütze, die die Kasse nicht zahlt. Ist das Jobcenter zuständig?
In vielen Fällen ja. Wenn die Kopfstütze medizinisch notwendig ist (ärztliche Verordnung) und die Krankenkasse ausdrücklich ablehnt, greift § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II als Auffangnorm. Wichtig: Lassen Sie die Kasse schriftlich ablehnen, bevor Sie den Antrag beim Jobcenter stellen.
Zahlt das Jobcenter auch die Miete für ein therapeutisches Gerät?
Ja — § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nennt die Miete ausdrücklich. Das ist etwa bei Pflegebetten oder besonderen Therapiegeräten relevant, bei denen eine Anschaffung unwirtschaftlich wäre. Sie brauchen einen Mietvertrag und eine medizinische Begründung.
Kann ich die Reparatur erst zahlen und mir das Geld später wiederholen?
Nur ausnahmsweise. Der Grundsatz im Sozialrecht lautet: erst Antrag, dann Leistung. Eine nachträgliche Erstattung ist möglich, wenn Sie die Reparatur wegen akuter Notlage nicht aufschieben konnten (z. B. komplette Hörunfähigkeit, akute Mobilitätseinschränkung). Dokumentieren Sie die Eilbedürftigkeit unbedingt schriftlich, am besten mit ärztlichem Attest.
Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich und unterschrieben eingehen — per Brief, Fax oder Einwurf beim Jobcenter. Eine einfache E-Mail reicht nicht. Ohne rechtzeitigen Widerspruch wird die Ablehnung bestandskräftig und ist praktisch nicht mehr angreifbar.
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Eine Ablehnung zur Reparatur therapeutischer Geräte ist in sehr vielen Fällen angreifbar — sei es durch falsche Einordnung als Krankenkassen-Fall, durch den unzulässigen Verweis auf den Regelbedarf oder durch eine übersehene Wirtschaftlichkeitsprüfung. Je nach Gerät geht es um 150 € bis deutlich über 2.000 €, die Ihnen zustehen.
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