Orthopädische Schuhe: Zuzahlung vom Jobcenter — so gehen Sie gegen die Ablehnung vor
Die Krankenkasse hat einen Teil übernommen, doch der Eigenanteil für Ihre orthopädischen Schuhe liegt bei 250, 400 oder 500 Euro. Aus dem Bürgergeld können Sie das nicht bezahlen. Beim Jobcenter haben Sie einen Antrag gestellt — und dann kam die Ablehnung. Das ist in vielen Fällen rechtlich nicht haltbar.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Eigenanteile für orthopädische Schuhe, Einlagen und Diabetiker-Schutzschuhe können als therapeutisches Gerät nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Jobcenter übernommen werden.
- Das Jobcenter darf Sie nicht pauschal auf die Krankenkasse verweisen, wenn die Kasse bereits ihren Standardsatz gezahlt hat und der Eigenanteil offen bleibt.
- Der Aufschlag ist nicht im Regelbedarf enthalten — das hat das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt.
- Typische Eigenanteile liegen je nach Hersteller und Ausstattung zwischen 100 und 500 Euro pro Paar, bei Maßschuhen auch deutlich höher.
- Gegen die Ablehnung haben Sie einen Monat Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids.
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Warum passiert das?
Orthopädische Schuhversorgung ist teuer. Ein Paar orthopädische Maßschuhe kostet im Sanitätshaus schnell 1.500 bis 2.500 Euro. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nach Festbeträgen. Was darüber hinausgeht — bessere Materialien, spezielle Zurichtungen, ein zweites Paar im Jahr — bleibt als Eigenanteil am Versicherten hängen.
Für Menschen im Bürgergeld ist das unbezahlbar. Der Regelbedarf (563 Euro für Alleinstehende, Stand 2025) deckt Lebensmittel, Strom, Kleidung und Hygiene. Ein Puffer für medizinische Eigenanteile in dreistelliger Höhe ist darin schlicht nicht vorgesehen.
Genau dafür gibt es § 24 Abs. 3 SGB II: einmalige Bedarfe, die außerhalb des Regelbedarfs liegen. Nummer 3 dieser Vorschrift nennt ausdrücklich therapeutische Geräte und Ausrüstungen sowie deren Reparatur. Orthopädische Schuhe gehören rechtlich zu dieser Kategorie.
Das Jobcenter kennt die Vorschrift — lehnt aber häufig mit pauschalen Floskeln ab. Typische Begründungen:
- "Dafür ist die Krankenkasse zuständig."
- "Das ist im Regelbedarf enthalten, dafür ist eine Rücklage zu bilden."
- "Sie haben schon einmal Schuhe bekommen, ein weiteres Paar ist nicht erforderlich."
- "Es gibt günstigere Modelle, der Aufpreis ist nicht angemessen."
Beispiel: Herr Özcan, 58, leidet an Diabetes mellitus mit diabetischem Fußsyndrom. Sein Orthopäde verordnet diabetesadaptierte Schutzschuhe. Die Krankenkasse zahlt 150 Euro Festbetrag pro Paar. Der Orthopädietechniker stellt 420 Euro Eigenanteil in Rechnung. Herr Özcan beantragt die 420 Euro beim Jobcenter. Die Ablehnung kommt nach drei Wochen: "Leistungen der Krankenversicherung sind nicht vom SGB II umfasst." Das ist rechtlich falsch — denn es geht gerade nicht um die Kassenleistung, sondern um den darüber hinausgehenden Eigenanteil.
Ihre Rechte konkret
1. Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Vorschrift nennt als einmaligen Bedarf: "Anschaffung und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten." Orthopädische Schuhe, Einlagen, Zurichtungen und Diabetiker-Schutzschuhe fallen unstreitig darunter — sie dienen der Therapie oder der Prävention eines Krankheitsfortschritts.
2. Abgrenzung zur Krankenkasse. Die Kassenleistung ist in §§ 27 ff. SGB V geregelt. Die Kasse zahlt einen Festbetrag oder einen prozentualen Anteil. Was darüber liegt, ist kein Kassenfall mehr — und landet damit beim Jobcenter, soweit medizinische Notwendigkeit besteht. Genau das ist der zentrale Hebel: Der Eigenanteil ist nicht doppelt versichert, er ist nur einmal versichert — beim Jobcenter.
3. Abgrenzung zum Regelbedarf. Im Regelbedarf ist eine Position "Gesundheitspflege" enthalten. Sie umfasst aber nur kleinere, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: rezeptfreie Salben, Zahnbürsten, Pflaster. Therapeutische Hilfsmittel in drei- oder vierstelliger Höhe sind davon nicht gedeckt. Das Bundessozialgericht hat mehrfach betont, dass einmalige, hohe Gesundheitsbedarfe außerhalb des Regelbedarfs stehen.
4. Keine Abgrenzung zur Brille mehr nötig. Seit der Gesetzesänderung 2017 übernimmt die Krankenkasse Sehhilfen für Erwachsene mit bestimmten Sehschärfen wieder als Kassenleistung. Orthopädische Schuhe betrifft das nicht. Hier bleibt es bei Festbetrag plus Eigenanteil — und damit bei der Zuständigkeit des Jobcenters für den Mehrkosten-Teil.
5. Zwei Paar pro Jahr sind möglich. Bei dokumentierter medizinischer Notwendigkeit — etwa bei stark schwitzenden Füßen, starkem Verschleiß oder Diabetes — ist ein zweites Paar pro Jahr rechtlich anerkannt. Der Orthopäde muss dies nachvollziehbar begründen. Das Jobcenter darf Sie nicht mit dem Hinweis "Einmal-Bedarf" abwimmeln, wenn der Arzt den Mehrfachbedarf attestiert.
6. Verhältnismäßigkeit prüfen. Das Jobcenter kann Ihnen eine Sachleistung (Direktabrechnung mit dem Orthopädietechniker) oder einen günstigeren Anbieter vorschlagen. Das muss aber konkret realistisch sein — nicht einfach "Gehen Sie woanders hin." Wenn nur ein Orthopädietechniker in zumutbarer Entfernung versorgt, kann das Jobcenter Sie nicht auf eine fiktive Alternative verweisen.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Sozialgerichtsbarkeit unterscheidet zwischen gesetzlicher Zuzahlung (§§ 61, 62 SGB V) und Eigenanteil für orthopädische Schuhe (anfallend, weil die ohnehin erforderliche Normal-Schuh-Anschaffung erspart bleibt). Während die gesetzliche Zuzahlung bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V aus dem Regelbedarf zu tragen ist (BSG, Urteil vom 22.04.2008 – B 1 KR 10/07 R, BSGE 100, 221), fällt der Eigenanteil als einmaliger Bedarf unter § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und ist vom Jobcenter zu übernehmen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.12.2012 – L 7 AS 802/12 B ER).
Zur Abgrenzung Regelbedarf/einmaliger Bedarf hat das BSG klargestellt, dass Kosten der Krankenbehandlung grundsätzlich über die gesetzliche Krankenversicherung (§§ 27 ff. SGB V) abgedeckt werden; verbleibt eine Deckungslücke, die im Regelbedarf nicht abgebildet ist, kommt § 24 Abs. 3 SGB II als einmaliger Bedarf oder — bei laufendem, unabweisbarem Bedarf — § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht (BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R; BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 44/09 R). Das Argument "Dafür müssen Sie ansparen" greift bei Eigenanteilen in Höhe von mehreren hundert Euro also nicht.
Die Sozialgerichte fordern vom Jobcenter zudem, im Einzelfall zu prüfen, ob Sachleistung, günstigerer Hersteller oder Direktabrechnung eine realistische Alternative wären. Eine bloße Pauschal-Ablehnung "zu teuer" reicht nicht aus (Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.12.2012 – L 7 AS 802/12 B ER).
So gehen Sie jetzt vor
Schritt 1 — Frist im Kalender markieren. Auf dem Ablehnungsbescheid steht das Zugangsdatum. Ab diesem Tag haben Sie einen Monat für den Widerspruch. Tragen Sie den letzten Tag fett ein. Verpasste Frist = bestandskräftiger Bescheid.
Schritt 2 — Unterlagen sammeln. Sie brauchen drei Dokumente:
- Ärztliches Rezept oder orthopädische Verordnung (oft auf Formular 8)
- Kostenvoranschlag des Orthopädietechnikers oder Sanitätshauses, aufgeschlüsselt in Kassenanteil und Eigenanteil
- Kassenbescheid oder Abrechnung der Krankenkasse über den gezahlten Festbetrag
Ohne diese drei Papiere ist jede Argumentation schwach.
Schritt 3 — Widerspruch einreichen. Der Widerspruch muss schriftlich und unterschrieben sein. Ein einfacher Fristwahrer reicht im ersten Schritt:
"Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], ein. Die Begründung reiche ich innerhalb von drei Wochen nach. Ich beantrage Akteneinsicht."
Schritt 4 — Begründung nachschieben. Widerlegen Sie die konkrete Ablehnungs-Begründung. Wurde auf die Krankenkasse verwiesen? Legen Sie den Kassenbescheid bei, der den verbleibenden Eigenanteil zeigt. Wurde auf den Regelbedarf verwiesen? Rechnen Sie vor: Ihr Eigenanteil (z. B. 420 Euro) entspricht 75 Prozent eines Monats-Regelbedarfs — das ist nicht ansparbar.
Schritt 5 — Medizinische Notwendigkeit belegen. Bitten Sie Ihren Orthopäden um eine ausführliche Begründung (nicht nur das Standard-Rezept). Stichworte: Diagnose, Funktionsverlust ohne Schuh, drohende Folgen (z. B. Amputationsrisiko bei Diabetes), Warum Standardversorgung nicht ausreicht.
Schritt 6 — Fristen des Jobcenters kontrollieren. Das Jobcenter soll "in angemessener Zeit" über den Widerspruch entscheiden. Nach drei Monaten Untätigkeit können Sie kostenlos Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG). Schon die Ankündigung bewegt viele Behörden.
Typische Fehler vermeiden
- Schuhe zuerst kaufen, dann Antrag stellen. Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Nur in akuten Notlagen (z. B. offene Wunden, dokumentiertes Amputationsrisiko) gibt es eine nachträgliche Erstattung.
- Sich auf "Krankenkasse zahlt" abspeisen lassen. Das ist genau der Punkt, den das Jobcenter rechtlich nicht sauber trennt. Der Eigenanteil ist nicht Kassensache, sobald der Festbetrag ausgeschöpft ist.
- Auf den Regelbedarf verweisen lassen. Eine Rücklage von 400 Euro ist aus 563 Euro Monatsbedarf nicht machbar. Halten Sie dagegen.
- Mündliche Auskünfte akzeptieren. "Geht nicht" am Telefon oder am Schalter ist rechtlich wertlos. Bestehen Sie auf einem schriftlichen Bescheid — erst dieser ist anfechtbar.
Häufige Fragen
Muss die Krankenkasse nicht zuerst abschließend entscheiden, bevor das Jobcenter prüft?
Ja, die Reihenfolge ist wichtig. Zuerst beantragen Sie die Versorgung bei der Krankenkasse. Liegt der Kassenbescheid mit dem Festbetrag vor, steht der Eigenanteil fest. Erst dann macht der Antrag beim Jobcenter Sinn. Reichen Sie beim Jobcenter den Kassenbescheid mit ein — sonst heißt es: "Erst Krankenkasse abwarten."
Zählen auch orthopädische Einlagen oder nur komplette Schuhe?
Einlagen, Zurichtungen an Konfektionsschuhen und Orthesen fallen genauso unter therapeutische Ausrüstung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Entscheidend ist die medizinische Verordnung, nicht der Gegenstand an sich. Auch Reparaturen sind ausdrücklich erfasst.
Was ist, wenn ich jedes Jahr zwei Paar brauche?
Bei medizinischer Notwendigkeit — etwa starker Verschleiß bei Diabetes oder starke Fußbeschwerden mit Schweißbildung — ist ein zweiter Satz pro Jahr zulässig. Der Orthopäde muss dies schriftlich begründen. Das Jobcenter darf nicht mit dem Hinweis "einmaliger Bedarf" pauschal ablehnen, wenn der Bedarf regelmäßig mehrfach auftritt.
Kann das Jobcenter mich auf Sachleistung zwingen?
Das Jobcenter kann statt Geldleistung auch direkt mit dem Sanitätshaus abrechnen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Das ist zulässig, solange damit Ihr Bedarf gedeckt wird. Ist das einzig benannte Sanitätshaus weit entfernt oder kann die Versorgung nicht liefern, können Sie auf einem anderen Weg bestehen.
Muss ich für den Widerspruch einen Anwalt nehmen?
Nein. Der Widerspruch ist formfrei und selbst zu machen. Anwaltshilfe lohnt sich, wenn das Jobcenter den Widerspruch zurückweist und Klage ansteht. Für das Widerspruchsverfahren gibt es Beratungshilfe — einen Beratungshilfeschein bekommen Sie kostenlos beim Amtsgericht am Wohnort.
Jetzt Bescheid prüfen lassen
Eine Ablehnung für orthopädische Schuhe ist selten juristisch sauber begründet. Oft verwechselt das Jobcenter Kassenleistung und Eigenanteil, zitiert den Regelbedarf falsch oder verweigert die Einzelfallprüfung. Bei Eigenanteilen von 250 bis 500 Euro — bei Maßschuhen deutlich mehr — lohnt sich die Prüfung in fast jedem Fall.
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