Lernförderung / Nachhilfe aus BuT abgelehnt — was Sie jetzt tun können
Ihr Kind braucht Nachhilfe, und Sie haben sie beim Jobcenter beantragt — als Leistung aus Bildung und Teilhabe (BuT). Jetzt liegt der Ablehnungsbescheid vor: "keine Versetzungsgefährdung", "schulische Angebote ausreichend" oder die Stellungnahme der Schule fehle. Solche Ablehnungen stehen oft auf wackligen Beinen. Es lohnt sich fast immer, dagegen Widerspruch einzulegen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Lernförderung (umgangssprachlich Nachhilfe) ist eine Leistung nach § 28 Abs. 5 SGB II — das ist der Paragraf zu Bildung und Teilhabe.
- Seit dem Starke-Familien-Gesetz 2019 reicht es aus, wenn wesentliche Lernziele nicht erreicht werden. Eine unmittelbare Versetzungsgefährdung (also die Gefahr, sitzen zu bleiben) ist nicht mehr nötig.
- Typische Förderhöhen in der Praxis: 15–30 € pro Stunde, oft 40–80 Stunden pro Halbjahr — je nach Kommune und Bedarf.
- Häufigste Ablehnungsgründe sind rechtlich veraltet oder formal falsch begründet.
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zugang des Bescheids. Danach ist der Bescheid bestandskräftig.
Wir prüfen Ihren Bescheid innerhalb von 24 Stunden. Kostenlos und unverbindlich.
Warum wird Lernförderung so oft abgelehnt?
Viele Jobcenter arbeiten mit Formulierungen, die aus der Zeit vor 2019 stammen. Damals galt: Nachhilfe gibt es nur, wenn die Versetzung gefährdet ist. Das hat der Gesetzgeber geändert. Heute reicht es, wenn das Kind wesentliche Lernziele der Klasse nicht erreicht — etwa Grundrechenarten in der 5. Klasse oder flüssiges Lesen am Ende der Grundschule.
Beispiel: Ihr Kind besucht die 7. Klasse. In Mathematik steht eine 4, in Englisch eine 4 minus. Die Versetzung ist nicht unmittelbar gefährdet — aber die Klassenlehrerin sagt, ohne gezielte Förderung werde der Anschluss in der Oberstufe schwer. Das Jobcenter lehnt ab: "Keine Versetzungsgefährdung." Diese Ablehnung greift zu kurz. Entscheidend ist nicht mehr die Versetzung, sondern ob wesentliche Lernziele erreicht werden.
Andere häufige Ablehnungsgründe:
- "Schulische Angebote sind ausreichend" — oft pauschal, ohne zu prüfen, ob die AG oder Hausaufgabenbetreuung im konkreten Fach und Umfang wirklich passt.
- "Stellungnahme der Schule fehlt" — hier hat das Jobcenter eine Mitwirkungspflicht, Sie bei der Beschaffung zu unterstützen, anstatt einfach abzulehnen.
- "Kein geeigneter Anbieter" — das Jobcenter darf Sie nicht auf einen einzigen Listenanbieter festlegen, wenn der nicht verfügbar ist.
Ihre Rechte konkret
-
Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II. Wörtlich: "Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen." Schlüsselwort: wesentliche Lernziele — nicht mehr Versetzungsgefährdung.
-
Schulische Stellungnahme als zentrales Beweismittel. Die Schule — in der Regel die Klassen- oder Fachlehrkraft — bestätigt: (a) welche Lernziele nicht erreicht werden, (b) dass Lernförderung geeignet ist und (c) dass schulische Angebote allein nicht reichen. Viele Kommunen haben dafür ein Formular.
-
Freie Wahl des Anbieters — mit Grenzen. Zulässig sind zum Beispiel Nachhilfeinstitute, qualifizierte Studierende, pensionierte Lehrkräfte. Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (alle Personen im Haushalt, deren Einkommen gemeinsam gerechnet wird) sind meist ausgeschlossen.
-
Umfang: individuell angemessen. Die Förderhöhe wird im Einzelfall festgelegt. In der Praxis sind 15–30 € pro Stunde üblich, häufig 40 bis 80 Stunden pro Schulhalbjahr. Manche Kommunen haben Höchstsätze in einer Richtlinie — diese Richtlinie darf aber den Einzelfall nicht verdrängen.
-
Mitwirkungspflicht des Jobcenters (§ 14 SGB I). Wenn Unterlagen fehlen, muss das Jobcenter Sie beraten und unterstützen — nicht einfach ablehnen.
-
Widerspruchsrecht (§ 84 SGG). Gegen den Ablehnungsbescheid legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Fehlt im Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtslage zur Lernförderung ist nach der Gesetzesänderung 2019 klarer geworden. Das Bundessozialgericht hat schon zuvor einen weiten Förderbegriff vertreten: Lernförderung ist mehr als nur klassische Nachhilfe und erfasst grundsätzlich jede geeignete Förderung, einschließlich längerfristiger Lese-Rechtschreibförderung (BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R). Damit ist erst recht klargestellt, dass pauschale Ablehnungen wegen "keine Versetzungsgefährdung" oder "schulisches Angebot reicht" dem Gesetz nicht standhalten, wenn die schulische Stellungnahme einen konkreten, individuellen Förderbedarf belegt.
Für den Alltag wichtiger als das einzelne Urteil: Der Gesetzestext ist seit 2019 eindeutig. Wenn Ihr Bescheid auf "Versetzungsgefährdung" abstellt, widerspricht er dem aktuellen Gesetz.
So gehen Sie jetzt vor
-
Frist notieren. Datum auf dem Bescheid plus ein Monat. Diese Frist ist hart — danach ist der Bescheid endgültig.
-
Stellungnahme der Schule besorgen. Sprechen Sie Klassen- oder Fachlehrkraft an. Wichtig sind drei Punkte: Welche Lernziele werden nicht erreicht? Warum reichen schulische Angebote nicht? Welcher Umfang an Nachhilfe wird empfohlen (Fach, Stunden, Zeitraum)?
-
Zeugnisse, Klassenarbeiten, Lernstandserhebungen sammeln. Alles, was den Förderbedarf belegt.
-
Widerspruch einlegen — schriftlich. Ein Satz reicht zunächst zur Fristwahrung: "Gegen Ihren Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [AZ], lege ich hiermit Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach." Per Fax, Einwurf-Einschreiben oder persönlich abgeben lassen mit Stempel.
-
Begründung nachreichen. Punkt für Punkt auf die Ablehnungsgründe eingehen. Wenn dort "keine Versetzungsgefährdung" steht: auf § 28 Abs. 5 SGB II in der Fassung seit 2019 verweisen. Schulische Stellungnahme und Nachweise beilegen.
-
Bei Eile: einstweiligen Rechtsschutz prüfen. Wenn das Halbjahr läuft und Nachhilfe jetzt nötig ist, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG) sinnvoll sein — parallel zum Widerspruch.
Typische Fehler vermeiden
-
Frist verstreichen lassen. Die Monatsfrist ist die häufigste Falle. Legen Sie sofort Widerspruch ein, auch ohne fertige Begründung.
-
Nur mündlich reagieren. Ein Anruf beim Jobcenter ersetzt keinen Widerspruch. Schriftlich und nachweisbar — das ist die Regel.
-
Rechnungen im Voraus aus eigener Tasche bezahlen. Lernförderung soll direkt mit dem Anbieter abgerechnet werden (Bildungs- und Teilhabepaket-Gutschein oder Direktabrechnung). Wer privat zahlt, bekommt später oft nichts zurück.
-
Anbieter ohne Qualifikationsnachweis wählen. Der Nachhilfelehrer sollte eine fachliche Eignung belegen können — Studium, Referendariat, einschlägige Erfahrung. Ohne das droht Streit über die "Geeignetheit".
Häufige Fragen
Mein Kind ist nicht versetzungsgefährdet. Bekomme ich trotzdem Nachhilfe?
Ja, in vielen Fällen. Seit 2019 reicht es, wenn wesentliche Lernziele nicht erreicht werden. Wer die Schulnoten hält, aber wichtige Grundlagen verpasst hat (zum Beispiel Bruchrechnung in Klasse 6), kann Anspruch haben. Entscheidend ist die Stellungnahme der Schule.
Wie viele Stunden bekomme ich bewilligt?
Das wird individuell festgelegt. In der Praxis sind 40 bis 80 Stunden pro Halbjahr in einem Fach üblich, bei einem Stundensatz von 15 bis 30 €. Die Schule sollte den konkreten Bedarf begründen.
Darf das Jobcenter auf kostenlose Schulangebote verweisen?
Nur, wenn diese Angebote tatsächlich geeignet und verfügbar sind. Eine pauschale AG am Freitag ersetzt keine gezielte Einzelnachhilfe in Mathematik. Das muss im Einzelfall konkret geprüft werden.
Meine Tochter geht auf eine weiterführende Schule ohne deutsches Abitur — zählt das auch?
Grundsätzlich ja. § 28 SGB II umfasst Schülerinnen und Schüler, die allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Details hängen vom Schultyp ab.
Können auch ältere Jugendliche (Oberstufe, Berufsschule) Lernförderung bekommen?
Ja, solange sie Schüler im Sinne des Gesetzes sind und keine Ausbildungsvergütung beziehen. Gerade in der Oberstufe vor dem Abitur sind Anträge möglich und oft erfolgreich.
Jetzt Bescheid prüfen lassen
Die Ablehnung Ihres Antrags auf Lernförderung muss nicht das letzte Wort sein. Sehr viele Bescheide stützen sich auf überholte Kriterien oder formale Gründe, die sich ausräumen lassen. Wir schauen uns an, was in Ihrem Bescheid steht und was daran angreifbar ist.
Wir prüfen Ihren Bescheid innerhalb von 24 Stunden. Kostenlos und unverbindlich.