Einkommen des Partners falsch zugerechnet: So prüfen Sie die Jobcenter-Berechnung
Ihr Partner verdient Geld, und plötzlich bekommen Sie fast kein Bürgergeld mehr. Das Jobcenter rechnet sein Einkommen komplett auf Ihren Bedarf an — ohne Freibeträge, ohne Abzüge, oft mit dem Bruttolohn statt dem Netto. In vielen Fällen ist genau das rechtlich falsch. Wir zeigen Ihnen, wie die Anrechnung wirklich laufen muss und wo Sie nachrechnen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- In einer Bedarfsgemeinschaft (alle Personen in einem Haushalt, deren Einkommen gemeinsam angerechnet wird) zählt das Einkommen des Partners — aber nur, soweit es seinen eigenen Bedarf übersteigt (§ 9 Abs. 2 SGB II).
- Angerechnet wird grundsätzlich das Nettoeinkommen, nicht das Brutto (§ 11b SGB II).
- Auch beim Partner gelten Grundfreibetrag 100 € und die Staffelung 20 % / 30 % / 10 % nach § 11b Abs. 3 SGB II.
- Schuldzinsen und Betriebsausgaben aus Selbständigkeit sind bei der Einkommensermittlung abzuziehen (§ 11a SGB II, § 3 Bürgergeld-V).
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bescheidzugang. Danach hilft nur noch der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
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Warum passiert das?
In einer Bedarfsgemeinschaft teilt sich der Bedarf aller Mitglieder die gemeinsame Kasse. Verdient ein Partner Geld, greift das Jobcenter darauf zu, um den Bedarf der Gemeinschaft zu decken. Das ist grundsätzlich richtig — steht so in § 9 Abs. 2 SGB II. Aber: Das Gesetz verlangt eine saubere Rechenkette. Erst wird der eigene Bedarf des Verdieners gedeckt. Nur der Überschuss fließt den anderen Mitgliedern zu. Und von der Bruttosumme müssen vorher Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und die Freibeträge nach § 11b SGB II abgezogen werden.
Genau an dieser Rechenkette scheitern Jobcenter immer wieder. Oft wird einfach das Brutto genommen, der Grundfreibetrag von 100 € vergessen und die Staffelung nicht angewendet. Manchmal wird der Alleinverdiener voll auf den anderen Partner umgelegt, ohne seinen eigenen Bedarfsanteil abzuziehen. Das Ergebnis sind oft 300 bis 600 € zu wenig pro Monat.
Beispiel aus der Praxis: Frau K. und Herr L. leben als Paar zusammen. Herr L. arbeitet in Vollzeit und verdient 1.800 € netto. Frau K. ist arbeitssuchend und bezieht Bürgergeld. Das Jobcenter rechnet die vollen 1.800 € als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und streicht ihr praktisch alles. Richtig wäre: vom Netto zuerst Grundfreibetrag 100 € abziehen, dann Staffelfreibeträge berechnen, dann den eigenen Bedarf von Herrn L. decken — und erst der verbleibende Rest darf auf Frau K.s Bedarf angerechnet werden.
Die häufigsten Rechenfehler im Überblick
- Brutto statt Netto. Das Jobcenter zieht das Bruttogehalt vom Bedarf ab und ignoriert Steuern und Sozialabgaben. Rechtlich maßgeblich ist aber das bereinigte Nettoeinkommen.
- Werbungskosten vergessen. Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge — all das darf nach § 11b Abs. 1 SGB II abgesetzt werden, wenn es die Pauschale übersteigt.
- Freibeträge des Partners nicht angewandt. Auch der verdienende Partner hat Anspruch auf 100 € Grundfreibetrag plus Staffelung. Diese Freibeträge gelten für jede erwerbstätige Person in der Bedarfsgemeinschaft getrennt.
- Schuldzinsen aus Selbständigkeit übersehen. Wer selbständig ist, darf nach § 3 Bürgergeld-V betrieblich veranlasste Schuldzinsen abziehen. Das wird häufig vergessen.
- Alleinverdiener voll umgelegt. Das Einkommen des Alleinverdieners darf erst nach Deckung seines eigenen Bedarfsanteils horizontal auf die anderen verteilt werden. Oft rechnet das Jobcenter so, als wäre der gesamte Bruttolohn frei verfügbar.
- Versicherungspauschale fehlt. Zusätzlich zum Grundfreibetrag steht jedem volljährigen Mitglied eine 30-€-Versicherungspauschale zu (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V), wenn private Versicherungen bestehen.
- Kindergeld doppelt angerechnet. Das Kindergeld wird beim Kind angerechnet, nicht zusätzlich beim verdienenden Elternteil. Eine Doppelanrechnung ist rechtswidrig.
Rechenbeispiel Paar mit Alleinverdiener 1.800 € netto
Herr L. und Frau K. leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Beide bekommen als Partner je Regelbedarfsstufe 2 = 506 €. Die Miete beträgt 600 € warm, pro Kopf also 300 €. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft: 2 × 506 € + 2 × 300 € = 1.612 €.
Herr L. verdient 1.800 € netto aus einer Vollzeitstelle.
So rechnet das Jobcenter richtig:
- Nettoeinkommen: 1.800 €
- Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II: 100 €
- Staffelfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II:
- 20 % von (520 € − 100 €) = 84 €
- 30 % von (1.000 € − 520 €) = 144 €
- 10 % von (1.200 € − 1.000 €) = 20 €
- Summe Staffelbetrag: 248 €
- Gesamtfreibetrag: 100 € + 248 € = 348 €
- Anrechenbares Einkommen: 1.800 € − 348 € = 1.452 €
- Bedarf der BG 1.612 € − anrechenbares Einkommen 1.452 € = 160 € Restanspruch pro Monat
Typischer Jobcenter-Fehler: Das Jobcenter rechnet die vollen 1.800 € an, zieht keine Freibeträge ab und kommt auf 0 € Restanspruch. Frau K. bekommt also gar nichts mehr. Differenz: 160 € pro Monat, über ein Jahr 1.920 €. Wird zusätzlich eine Versicherungspauschale vergessen oder Fahrtkosten ignoriert, werden daraus schnell 200 bis 250 € pro Monat.
Rechenbeispiel horizontaler Ausgleich mit Kind
Familie B. — zwei Erwachsene (je 506 €), ein Kind zehn Jahre (Regelbedarfsstufe 5 = 390 €), Kindergeld 255 €. Der Vater verdient 1.500 € netto. Anrechenbar nach Freibetragsabzug (100 € Grundfreibetrag plus 278 € Staffel) sind rund 1.122 €. Beim Kind bleiben 390 € − 255 € = 135 € ungedeckt. Typischer Fehler: Das Jobcenter rechnet das Kindergeld zusätzlich beim Vater an oder vergisst den 10-%-Staffelbetrag oberhalb von 1.000 €. Über 12 Monate summieren sich solche Fehler schnell auf 1.500 € und mehr.
Ihre Rechte konkret
- Einkommensanrechnung nur nach Abzug der Freibeträge (§ 11b SGB II). Grundfreibetrag, Staffelfreibeträge, Versicherungspauschale und Werbungskosten sind gesetzlich geregelt — nicht Ermessen.
- Horizontaler Ausgleich nach § 9 Abs. 2 SGB II. Das Einkommen eines Partners wird nur zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs herangezogen — nach Abzug seines eigenen Bedarfsanteils.
- Bereinigtes Nettoeinkommen ist Maßstab. Vom Brutto werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, notwendige Versicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II).
- Abzug von Schuldzinsen bei Selbständigkeit. Nach § 3 Bürgergeld-V sind betrieblich veranlasste Ausgaben — einschließlich Zinsen — vom Gewinn abzuziehen. Das Jobcenter darf nicht einfach den Umsatz anrechnen.
- Anspruch auf einen nachvollziehbaren Berechnungsbogen. Jede Position muss aufgeschlüsselt sein: Brutto, Abzüge, Nettoeinkommen, Freibeträge, anrechenbarer Betrag.
- Widerspruchsrecht nach § 84 SGG. Gegen jeden fehlerhaften Bescheid innerhalb eines Monats. Formlos, schriftlich, unterschrieben.
- Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Auch nach abgelaufener Widerspruchsfrist können Sie fehlerhafte Bescheide rückwirkend korrigieren lassen — im Regelfall bis zu ein Jahr zurück.
- Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Sie dürfen alle Berechnungsunterlagen einsehen und Kopien verlangen.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat mehrfach entschieden, dass Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft nach Köpfen und nach Bedarfsanteilen zu verteilen ist, wenn es den eigenen Bedarf des Verdieners übersteigt. Eine schematische Vollanrechnung beim Partner ohne Berücksichtigung der eigenen Bedarfsdeckung ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.07.2019 – B 14 AS 23/18 R).
Zu den Freibeträgen nach § 11b SGB II gilt: Die Staffelung ist zwingendes Recht. Das Jobcenter hat keinen Ermessensspielraum, sie zu gewähren oder wegzulassen. Auch Teilzeit-Einkommen des Partners ist freibetragsfähig, wenn es aus Erwerbstätigkeit stammt (BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 24/21 R).
Bei selbständiger Tätigkeit hat das BSG klargestellt, dass betrieblich veranlasste Schuldzinsen und notwendige Ausgaben nach § 3 Bürgergeld-V vor der Einkommensanrechnung abzuziehen sind. Eine reine Umsatzanrechnung ist rechtswidrig.
Auch zur Reihenfolge der Anrechnung gibt es gefestigte Linie: Erst eigener Bedarf des Verdieners, dann horizontaler Ausgleich, dann Anrechnung beim anderen Partner. Wer diese Reihenfolge umdreht, produziert Rechenfehler zu Lasten des Bürgergeld-Beziehers.
So gehen Sie jetzt vor
- Bescheid rausholen und Eingangsdatum notieren. Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist für den Widerspruch. Briefumschlag mit Poststempel aufheben.
- Berechnungsbogen aufschlagen. Meist im Anhang unter "Berechnungsbogen" oder "Bedarfsberechnung". Dort steht jede Position: Bedarf je Person, Einkommen Partner, Freibeträge, anrechenbarer Betrag.
- Nettoeinkommen prüfen. Steht im Bescheid das richtige Netto Ihres Partners? Legen Sie die Lohnabrechnung daneben. Wenn dort 1.800 € netto stehen, aber im Bescheid 2.400 € brutto gerechnet werden, ist das der erste Fehler.
- Freibeträge nachrechnen. 100 € Grundfreibetrag, plus Staffel nach § 11b Abs. 3 SGB II. Bei 1.800 € netto ohne Kind sollten mindestens 348 € Freibeträge abgezogen sein.
- Widerspruch formulieren. Kurzfassung genügt: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [...], ein. Begründung: Das Einkommen meines Partners wurde rechnerisch fehlerhaft angerechnet. Konkret: Die Freibeträge nach § 11b SGB II wurden nicht berücksichtigt. Ich beantrage Neuberechnung und Nachzahlung." Unterschreiben, Kopie behalten.
- Widerspruch per Einwurf-Einschreiben oder persönlich mit Eingangsstempel abgeben. E-Mail nur, wenn das Jobcenter einen offiziellen Zugang angegeben hat.
- Unterlagen beifügen. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, ggf. Steuerbescheid des Partners, Nachweise über Fahrtkosten, Versicherungen, bei Selbständigkeit die betriebswirtschaftliche Auswertung.
Typische Fehler vermeiden
- Ohne Lohnabrechnung widersprechen. Ein Widerspruch ohne Nachweis über das tatsächliche Nettoeinkommen ist schwerer durchzusetzen. Immer die letzten drei Lohnabrechnungen beilegen.
- Mündliche Reklamation beim Sachbearbeiter. Ein Telefonat ist kein Widerspruch und wahrt keine Frist. Nur schriftlich zählt.
- Frist verpassen. Nach einem Monat wird der Bescheid bestandskräftig. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich, aber oft zeit- und kraftraubender.
- Falsch ausgerechneten Gesamtbetrag akzeptieren. Auch wenn das Ergebnis plausibel wirkt — prüfen Sie jede Position einzeln. Manchmal sind zwei Fehler drin, die sich teilweise aufheben, aber unterm Strich zu einem Verlust führen.
Häufige Fragen
Mein Partner verdient 1.800 € netto — bekomme ich dann gar kein Bürgergeld mehr?
Nicht automatisch. Erst wird sein Einkommen um Freibeträge bereinigt — bei 1.800 € netto sind das etwa 348 € (100 € Grundfreibetrag plus 248 € Staffelfreibetrag). Anrechenbar bleiben also rund 1.452 €. Wenn Ihr gemeinsamer Bedarf höher liegt — zum Beispiel 1.612 € bei Paar plus 600 € Warmmiete —, haben Sie noch Restanspruch auf rund 160 € im Monat. Viele Jobcenter vergessen diese Rechnung.
Darf das Jobcenter das Bruttogehalt meines Partners anrechnen?
Nein. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen nach § 11b SGB II. Abgezogen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Versicherungspauschale und die Freibeträge. Wenn Ihr Bescheid mit dem Brutto rechnet, ist das ein klarer Rechenfehler und ein guter Grund für Widerspruch.
Gelten die Freibeträge nach § 11b SGB II auch für meinen Partner, wenn er kein Bürgergeld beantragt hat?
Ja. Sobald Ihr Partner Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, werden auch seine Freibeträge angewendet. Grundfreibetrag, Staffelfreibeträge, Versicherungspauschale — all das steht jedem volljährigen Mitglied der BG zu, nicht nur dem Leistungsberechtigten. Das wird in der Praxis oft übersehen.
Mein Partner ist selbständig. Wie wird sein Einkommen angerechnet?
Nach § 3 Bürgergeld-V wird der Gewinn angerechnet — also Einnahmen minus betrieblich veranlasste Ausgaben. Dazu gehören auch Schuldzinsen, Mietkosten für Geschäftsräume, Fahrzeugkosten, Material. Das Jobcenter darf nicht einfach den Umsatz anrechnen. Wenn Ihr Partner für das Geschäft einen Kredit aufgenommen hat, müssen die Zinsen abgezogen werden.
Die Widerspruchsfrist ist abgelaufen. Kann ich den Fehler trotzdem noch korrigieren lassen?
Ja. Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X können Sie einen fehlerhaften Bescheid auch später korrigieren lassen. Rückwirkend ist eine Nachzahlung im Regelfall bis zu einem Jahr möglich, bei bestimmten Fehlern auch länger. Der Antrag ist formlos und kostet nichts. Gerade bei Freibetrags- oder Anrechnungsfehlern lohnt sich der Aufwand: 200 € Differenz pro Monat sind über ein Jahr 2.400 €.
Unterscheidet sich dieser Fall vom Thema "Partner fälschlich in Bedarfsgemeinschaft einbezogen"?
Ja. Beim falschen Einbezug bestreitet man, dass überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt — weil zum Beispiel eine reine Wohngemeinschaft oder Trennung vorliegt. Bei der falschen Einkommenszurechnung ist die Bedarfsgemeinschaft anerkannt, aber die Rechnung mit dem Einkommen stimmt nicht: Brutto statt Netto, vergessene Freibeträge, Schuldzinsen nicht abgezogen. Oft hilft ein Blick auf beide Ebenen.
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