Bedarfsgemeinschaft falsch bestimmt — wer wirklich dazu gehört
Ihr Jobcenter zählt plötzlich Menschen zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft (der rechtlichen Einheit, bei der Einkommen und Vermögen aller Mitglieder zusammen angerechnet werden), die rechtlich gar nicht dazugehören. Die Folge: Ihr Bürgergeld wird gekürzt oder ganz abgelehnt, obwohl Sie mit diesen Personen nicht als eine Einheit leben. Das passiert häufig — und ist in vielen Fällen angreifbar.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Bedarfsgemeinschaft ist in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt. Andere Konstellationen zählen nicht dazu.
- Dazu gehören nur: die leistungsberechtigte Person selbst, (Ehe-)Partner, minderjährige unverheiratete Kinder und unter Umständen die Eltern unter-25-Jähriger.
- Eine Wohngemeinschaft (WG) ist niemals eine Bedarfsgemeinschaft — auch nicht unter engen Freunden oder erwachsenen Geschwistern.
- Volljährige Kinder über 25 bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft — auch wenn sie noch im Elternhaus wohnen.
- Getrennt lebende Ehepartner sind keine Bedarfsgemeinschaft mehr, sobald die Trennung nach außen erkennbar vollzogen ist.
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Warum passiert das?
Das Jobcenter bewertet Lebenssituationen oft schematisch. Wer in einer Wohnung lebt, wer wen kennt, wer wann eingezogen ist — alles fließt in einen Fragebogen, und am Ende steht ein Bescheid. Die Sachbearbeitung unterstellt schnell, dass Menschen unter einem Dach auch wirtschaftlich eine Einheit sind. Das ist rechtlich falsch.
Beispiel aus der Praxis: Lukas, 24, studiert und lebt in einer Dreier-WG. Er bekommt aufstockendes Bürgergeld, weil BAföG nicht reicht. Eine Mitbewohnerin verdient gut als Werkstudentin. Das Jobcenter stuft sie plötzlich als Partnerin ein — mit der Begründung: "gemeinsames Klingelschild, gemeinsame Küche". Sein Bürgergeld wird auf Null gesetzt. Tatsächlich sind die beiden nur WG-Mitbewohner. Sie kochen getrennt, teilen sich nur Strom, Internet und Miete anteilig. Das ist keine Bedarfsgemeinschaft.
Der zweite klassische Fehler läuft anders herum: Das Jobcenter behält Personen in der Bedarfsgemeinschaft, die rechtlich herausfallen. Das volljährige Kind, das 25 geworden ist. Der Ehepartner, von dem man sich getrennt hat, der aber noch in der Wohnung wohnt. In beiden Fällen wird weiter Einkommen angerechnet, das gar nicht mehr angerechnet werden darf.
Ihre Rechte konkret
1. Wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt — abschließende Aufzählung (§ 7 Abs. 3 SGB II)
Das Gesetz ist eng. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ausschließlich:
- Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst.
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sofern nicht dauerhaft getrennt lebend.
- Ein Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II) — nur bei echter Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
- Die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern.
- Die Eltern (oder ein Elternteil mit Partner) eines unverheirateten Kindes unter 25, wenn das Kind selbst leistungsberechtigt ist.
Alle anderen — volljährige Kinder ab 25, erwachsene Geschwister, Freunde, Tanten, WG-Mitbewohner, Pflegeeltern, volljährige Enkel — gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sie bilden höchstens eine Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II). Das ist rechtlich etwas ganz anderes: Hier wird Einkommen nur eingeschränkt und nur im Ausnahmefall angerechnet.
2. Volljährige Kinder ab 25 sind eine eigene Bedarfsgemeinschaft
Wird Ihr Kind 25, fällt es aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft heraus — auch wenn es weiterhin bei Ihnen im Haushalt wohnt. Es bildet ab diesem Tag eine eigene Bedarfsgemeinschaft und stellt, falls nötig, einen eigenen Antrag auf Bürgergeld. Sein Einkommen (zum Beispiel ein Ausbildungsgehalt) darf Ihnen nicht mehr angerechnet werden.
Viele Jobcenter "vergessen" diesen Übergang. Prüfen Sie bei jeder Weiterbewilligung: Ist ein Kind im letzten Bewilligungszeitraum 25 geworden? Dann muss der Bescheid angepasst sein.
3. Getrennt lebende Eheleute — Trennung zählt sofort
Eine Ehe allein macht noch keine Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend ist, ob die Eheleute nicht dauerhaft getrennt leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II). Sobald Sie und Ihr Partner getrennt sind — auch noch unter einem Dach, weil keiner schnell eine neue Wohnung findet —, endet die Bedarfsgemeinschaft. Wichtig ist, dass die Trennung nach außen erkennbar vollzogen wird: getrennte Kassen, getrennte Schlafzimmer, getrennte Freizeit, keine gemeinsame Haushaltsführung mehr.
4. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft — enge Kriterien (§ 7 Abs. 3a SGB II)
Wenn Sie mit jemandem zusammenleben, mit dem Sie nicht verheiratet sind, darf das Jobcenter nur dann eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen, wenn mindestens eines dieser vier Kriterien erfüllt ist:
- Sie leben länger als ein Jahr zusammen.
- Sie leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen.
- Sie versorgen gemeinsam Kinder oder Angehörige im Haushalt.
- Einer hat Verfügungsbefugnis über Einkommen oder Vermögen des anderen (zum Beispiel eine Bankvollmacht).
Liegt keines dieser Kriterien vor, ist eine Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen — egal wie lange Sie sich kennen, egal wie gut Sie sich verstehen. Bloße Sympathie, gemeinsames Kochen oder das Teilen der Miete reichen ausdrücklich nicht. Das ist der Spezialfall, den wir auf der Seite "Partner fälschlich in Bedarfsgemeinschaft einbezogen" ausführlich behandeln.
5. Haushaltsgemeinschaft ist nicht gleich Bedarfsgemeinschaft
Leben Sie mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen (etwa mit Ihrer erwachsenen Schwester), spricht das Gesetz von einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II). Hier wird vermutet, dass Sie Unterstützung erhalten, soweit die andere Person dazu in der Lage ist. Aber: Diese Vermutung ist widerlegbar — und sie greift nur bei Verwandten, nicht bei Freunden oder WG-Mitbewohnern.
Aktuelle Rechtsprechung
Die Sozialgerichte haben die engen Grenzen der Bedarfsgemeinschaft in zahlreichen Entscheidungen bestätigt:
- Eine reine Wohngemeinschaft begründet keine Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn gemeinsam gewirtschaftet wird (etwa gemeinsamer Einkauf einzelner Grundnahrungsmittel). Entscheidend ist, ob die Personen füreinander einstehen wollen — und das ist bei einer Zweck-WG gerade nicht der Fall (BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R).
- Die Altersgrenze 25 ist stichtagsgenau anzuwenden. Mit Ablauf des Geburtstags endet die Zugehörigkeit zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft; Einkommen der Eltern darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angerechnet werden.
- Bei Trennung innerhalb der Wohnung endet die Bedarfsgemeinschaft nicht erst mit dem Auszug, sondern bereits mit dem nach außen erkennbaren Trennungsvollzug (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R).
Konkrete Aktenzeichen sind in Ihrem Einzelfall vom Fachanwalt zu prüfen. Wichtig für Sie: Die Gerichte legen § 7 Abs. 3 SGB II eng aus. Wer nicht ausdrücklich im Gesetz steht, gehört nicht dazu.
So gehen Sie jetzt vor
- Bescheid genau lesen. Im Abschnitt "Bedarfsgemeinschaft" oder "Berechnung des Bedarfs" steht, wen das Jobcenter dazuzählt. Vergleichen Sie diese Liste mit § 7 Abs. 3 SGB II und markieren Sie Abweichungen.
- Widerspruchsfrist einhalten. Sie haben einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich beim Jobcenter eingehen — per Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder persönlich mit Eingangsstempel.
- Kurz-Widerspruch sichern. Es genügt zunächst: "Ich lege gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [Nummer], Widerspruch ein. Begründung folgt." Damit ist die Frist gewahrt.
- Sachverhalt sauber darstellen. Beschreiben Sie Ihre Wohn- und Lebenssituation knapp und präzise: Wer wohnt wo? Seit wann? In welchem Verhältnis? Wer wirtschaftet wie? Wer ist Mieter? Wer hat welche Konten?
- Beweismittel beilegen. Mietvertrag, getrennte Kontoauszüge, getrennte Versicherungsnachweise, getrennte Steueridentifikationsnummern, ggf. eine kurze schriftliche Bestätigung des Mitbewohners zur getrennten Haushaltsführung.
- Eilantrag prüfen. Wenn das Geld sofort ausbleibt, stellen Sie parallel beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG). Das sichert Ihre Existenz, bis der Widerspruch entschieden ist.
Typische Fehler vermeiden
- WG in Fragebögen als "Gemeinschaft" beschreiben. Formulierungen wie "Wir sind wie eine Familie" oder "Wir helfen uns immer" werden als Einstehensgemeinschaft ausgelegt. Halten Sie sich an nüchterne Tatsachen: wer kocht, wer kauft, wer zahlt was.
- Trennung nicht schriftlich anzeigen. Solange das Jobcenter nichts weiß, läuft die Bedarfsgemeinschaft aus deren Sicht weiter. Melden Sie die Trennung sofort schriftlich, idealerweise mit Datum und beidseitiger Unterschrift.
- 25. Geburtstag übersehen. Wird ein Kind während des Bewilligungszeitraums 25, müssen Sie und gegebenenfalls das Kind einen Änderungsantrag stellen. Das passiert nicht automatisch.
- Mündliche Zusagen glauben. Der Sachbearbeiter sagt am Telefon "Das regeln wir schon"? Im Zweifel gilt nur, was schriftlich im Bescheid steht. Alles andere ist rechtlich wertlos.
Häufige Fragen
Ich wohne mit meinem volljährigen Sohn (26) zusammen. Gehört er zu meiner Bedarfsgemeinschaft?
Nein. Ab dem 25. Geburtstag fällt ein Kind aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft heraus. Er bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen darf Ihnen nicht mehr angerechnet werden. Sein Anteil an den Miet- und Nebenkosten ist anders zu berechnen (Kopfteilprinzip oder Untermietvertrag).
Meine Frau und ich sind getrennt, wohnen aber noch in derselben Wohnung. Sind wir noch eine Bedarfsgemeinschaft?
Nein — sofern die Trennung nach außen erkennbar vollzogen ist (getrennte Kassen, getrennte Zimmer, keine gemeinsame Haushaltsführung). Melden Sie die Trennung dem Jobcenter sofort schriftlich mit Datum. Ab diesem Tag darf das Einkommen des getrennten Ehepartners nicht mehr in Ihre Berechnung einfließen.
Ich lebe mit einer Mitbewohnerin zusammen. Das Jobcenter behandelt uns als Paar. Was kann ich tun?
Das ist der klassische Fehler bei WG-Konstellationen. Bei einer Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft muss das Jobcenter mindestens eines der vier Kriterien aus § 7 Abs. 3a SGB II nachweisen — bloßes Zusammenwohnen reicht nicht. Details und das konkrete Vorgehen lesen Sie auf unserer Spezialseite "Partner fälschlich in Bedarfsgemeinschaft einbezogen".
Muss ich dem Jobcenter Einkommen meines Mitbewohners offenlegen?
Nein, solange keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Sie sind nur zu Angaben über Ihre eigene Bedarfsgemeinschaft verpflichtet. Behauptet das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft, muss es die auslösenden Tatsachen selbst beweisen. Geben Sie von sich aus keine Kontoauszüge Dritter heraus.
Was kostet mich Widerspruch und Klage?
Nichts. Das Widerspruchsverfahren beim Jobcenter und das Klageverfahren beim Sozialgericht sind für Sie kostenfrei. Bei geringem Einkommen übernimmt die Beratungshilfe (Anwaltsberatung) bzw. die Prozesskostenhilfe (Klage) auch die Anwaltskosten. Sie tragen also kein finanzielles Risiko.
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