Aufrechnung beim Bürgergeld: Wann 30 Prozent vom Jobcenter einbehalten werden dürfen

Plötzlich kommen statt der vollen 563 Euro nur noch rund 394 Euro auf dem Konto an. Im Briefkasten liegt ein dünner Bescheid mit dem Stichwort „Aufrechnung". Das Jobcenter verrechnet eine alte Erstattungsforderung gegen Ihr laufendes Bürgergeld. Das darf es — aber nur unter engen Voraussetzungen. Und der Aufrechnungsbescheid ist ein eigener Verwaltungsakt, gegen den Sie sich gezielt wehren können.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Die Aufrechnung Bürgergeld 30 Prozent Jobcenter ist in § 43 SGB II geregelt: maximal 30 % des maßgebenden Regelbedarfs dürfen einbehalten werden.
  • Bei einem Darlehen (Kaution, Erstausstattung, Mietschulden) sind es nach § 42a SGB II nur 10 %, die automatisch getilgt werden.
  • Der Aufrechnungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt — er kann getrennt vom Erstattungsbescheid mit Widerspruch angegriffen werden.
  • Ermessen ist Pflicht: Bei Härte (Schulden, Krankheit, Kinder) muss das Jobcenter die Rate senken oder die Aufrechnung aussetzen.
  • Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Danach wird der Bescheid bestandskräftig.

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Warum passiert das?

Eine Aufrechnung entsteht praktisch immer nach einem vorherigen Erstattungsbescheid — zum Beispiel weil das Jobcenter einen Bewilligungsbescheid aufgehoben hat und bereits ausgezahlte Leistungen zurückfordert. Statt Sie zur Überweisung zu drängen, zieht das Jobcenter den offenen Betrag direkt vom laufenden Bürgergeld ab. Für die Behörde ist das der bequemste Weg, für Sie ist es spürbar: Plötzlich fehlt fast ein Drittel des Monatsbudgets.

Beispiel: Herr Osmani bezieht seit zwei Jahren Bürgergeld. Das Jobcenter hat eine Erstattungsforderung von 1.900 € festgesetzt, weil er eine kleine Steuerrückzahlung nicht gemeldet hatte. Kurz darauf kommt der Aufrechnungsbescheid: 30 % vom Regelbedarf, also 168,90 € monatlich. Herr Osmani muss seine Miete, Strom und Lebensmittel fortan aus nur noch 394,10 € Regelbedarf bestreiten. Die Aufrechnung läuft gut elf Monate lang.

So weit, so gesetzlich möglich. Aber: Das Jobcenter muss die 30 % nicht ausschöpfen. Es muss Ermessen ausüben. Und genau hier scheitern viele Aufrechnungsbescheide in der Praxis. Häufig enthalten sie nur eine Formel wie „die Aufrechnung erfolgt in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs" — ohne einen einzigen Satz dazu, warum gerade bei Ihnen die volle Quote angemessen sein soll. Für Sie heißt das: Der Bescheid ist angreifbar, selbst wenn die zugrundeliegende Forderung unstrittig ist.

Ihre Rechte konkret

1. Die 30-Prozent-Grenze nach § 43 SGB II

Das Jobcenter darf eine Erstattungsforderung mit dem laufenden Regelbedarf verrechnen — jedoch höchstens bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Das gilt pro Person in der Bedarfsgemeinschaft (alle Personen in einem Haushalt, deren Einkommen und Bedarfe zusammen gerechnet werden).

Rechenbeispiel für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1, Stand 2025):

  • Regelbedarf: 563 €
  • 30-%-Grenze: 30 % × 563 € = 168,90 €
  • Verbleibender Regelbedarf im Monat: 563 € − 168,90 € = 394,10 €

Die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten) sind von der Aufrechnung ausgenommen. Gekürzt wird also nur der Regelbedarf, nicht die Miete.

2. Die 10-Prozent-Regel bei Darlehen (§ 42a SGB II)

Hat das Jobcenter Ihnen ein Darlehen gewährt — zum Beispiel für eine Mietkaution, eine Erstausstattung oder Mietschulden —, gilt eine andere Regel: Nach § 42a SGB II tilgt das Jobcenter das Darlehen automatisch mit 10 % des Regelbedarfs.

Rechenbeispiel Darlehenstilgung:

  • Darlehen Mietkaution: 1.200 €
  • 10-%-Tilgung: 10 % × 563 € = 56,30 € pro Monat
  • Tilgungsdauer: 1.200 € : 56,30 € ≈ 22 Monate

Diese Tilgung läuft oft ohne separaten Bescheid an. Wichtig: 10 % Darlehen und 30 % Aufrechnung können sich nicht unbegrenzt addieren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Sanktionsurteil (BVerfG 1 BvL 7/16) klar festgehalten, dass der Regelbedarf das menschenwürdige Existenzminimum sichert. Ein Abzug, der das Existenzminimum in Summe aushöhlt, ist verfassungsrechtlich fragwürdig.

3. Aufrechnungsbescheid = eigenständiger Verwaltungsakt

Das ist einer der wichtigsten Punkte, den viele übersehen: Der Aufrechnungsbescheid ist ein separater Verwaltungsakt (VA) im Sinne von § 31 SGB X. Das heißt:

  • Er braucht eine eigene Begründung und eine eigene Rechtsmittelbelehrung.
  • Gegen ihn läuft eine eigene Widerspruchsfrist von einem Monat.
  • Ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid bedeutet nicht, dass auch die Aufrechnung bestandskräftig ist.

Sie können also den Erstattungsbescheid akzeptieren und trotzdem gegen die konkrete Aufrechnung (Höhe, Dauer, Ermessen) separat vorgehen.

4. Ermessensreduktion bei Härtefall

§ 43 SGB II ist eine Ermessensvorschrift. Das Jobcenter muss abwägen: Höhe der Forderung, Dauer der Aufrechnung, persönliche Situation. Werden atypische Umstände nicht berücksichtigt, liegt ein Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch vor. Typische Härtegründe:

  • schwere Erkrankung oder laufende Therapie
  • minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft
  • bereits laufende Mietschulden oder drohende Räumung
  • Kumulation mit einer bestehenden Sanktion

In solchen Fällen können Sie eine niedrigere Rate (z. B. 10 % oder 15 %) oder eine Stundung beantragen. Das ist kein Gnadenakt, sondern eine Frage des sachgerecht ausgeübten Ermessens.

5. Abgrenzung: Aufrechnung, Verrechnung, Pfändung

Drei Begriffe, die oft vermischt werden:

  • Aufrechnung (§ 43 SGB II): Das Jobcenter rechnet eine eigene Forderung gegen Ihr Bürgergeld auf.
  • Verrechnung (§ 52 SGB I): Ein anderer Sozialleistungsträger (z. B. Rentenversicherung) leitet seine Forderung an das Jobcenter weiter.
  • Pfändung: Ein Gläubiger greift auf Ihr Konto zu. Schutz bietet das P-Konto mit Pfändungsfreibetrag nach § 899 ZPO.

Das P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag (Stand 2025: rund 1.500 € plus Zuschläge bei unterhaltsberechtigten Personen). Der Freibetrag wird automatisch berücksichtigt, sobald Sie Ihr Girokonto bei der Bank als P-Konto umwandeln lassen. Wichtig: Die Umwandlung ist ein kostenloses Recht — die Bank darf Ihnen keinen Sondervertrag aufdrängen und keine Gebühr für den reinen Pfändungsschutz verlangen.

6. Widerspruchsfrist und aufschiebende Wirkung

Gegen den Aufrechnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung — heißt: Solange der Widerspruch läuft, darf das Jobcenter die Aufrechnung nicht vollziehen. In der Praxis ignorieren Jobcenter das leider immer wieder und ziehen trotzdem ab. Dann hilft ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht — oft im Eilverfahren entscheidbar.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2019 (BVerfG 1 BvL 7/16) klargestellt, dass das menschenwürdige Existenzminimum grundrechtlich geschützt ist und Kürzungen des Regelbedarfs nur in engen Grenzen zulässig sind. Dieses Grundsatzurteil betraf zwar Sanktionen, strahlt aber auf jede Form der Kürzung aus — auch auf die Aufrechnung. Eine gleichzeitige Belastung durch Sanktion und Aufrechnung darf das Existenzminimum nicht dauerhaft unterschreiten.

Das Bundessozialgericht hat außerdem entschieden, dass die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist — vorausgesetzt, das Ermessen ist nachvollziehbar dokumentiert (BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R). Ein bloßer Verweis auf „die gesetzliche Möglichkeit" reicht nicht. Ebenso ist anerkannt, dass die Aufrechnung mit Mietkautionsdarlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II verfassungsgemäß ist und bei Kumulation mehrerer Kürzungstatbestände eine Gesamtbetrachtung stattfinden muss (BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R).

So gehen Sie jetzt vor

  1. Frist notieren. Das Datum auf dem Aufrechnungsbescheid zählt. Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich. Bewahren Sie den Briefumschlag auf — der Poststempel kann später entscheidend sein.
  2. Bescheid prüfen. Steht die konkrete Rechtsgrundlage drin (§ 43 SGB II oder § 42a SGB II)? Ist die Höhe beziffert? Gibt es eine Ermessensbegründung oder nur einen Formeltext?
  3. Akteneinsicht beantragen. Nach § 25 SGB X haben Sie Anspruch darauf, Ihre komplette Leistungsakte einzusehen. Das ist oft der Schlüssel zur Begründung eines Härtefalls.
  4. Widerspruch einlegen. Schriftlich und unterschrieben. Die Begründung dürfen Sie nachreichen. Wichtig: Das Wort „Widerspruch" muss klar erkennbar sein.
  5. Ratenzahlung oder Stundung beantragen. Parallel zum Widerspruch können Sie eine niedrigere Rate anbieten — etwa 10 % statt 30 %. Argumentieren Sie mit konkreten Zahlen: Miete, Strom, Kinder, Gesundheit.
  6. P-Konto einrichten, wenn noch nicht geschehen. Das schützt vor Kontopfändungen, falls es später doch zu einer Vollstreckung kommen sollte.

Typische Fehler vermeiden

  • Aufrechnungsbescheid als „nur Information" abtun. Er ist ein vollwertiger Verwaltungsakt. Wer nicht widerspricht, lebt bis zu 14 Monate mit 30 % weniger Regelbedarf.
  • Ermessen nicht einfordern. Wenn im Bescheid keine persönliche Abwägung steht, ist das ein harter Angriffspunkt — aber nur, wenn er genutzt wird.
  • 10 % und 30 % addieren lassen, ohne zu rechnen. Gerade bei mehreren offenen Forderungen kann die Gesamtkürzung verfassungswidrig hoch werden.
  • Widerspruchsfrist verpassen. Wer einen Monat verstreichen lässt, kann nur noch den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen — mit deutlich engeren Erfolgschancen.

Häufige Fragen

Muss ich die 30 Prozent wirklich hinnehmen?

Nein. 30 % ist die gesetzliche Höchstgrenze, nicht die Pflichtquote. Das Jobcenter kann — und muss bei Härtefällen — auch niedriger aufrechnen, etwa mit 10 % oder 15 %. Stellen Sie einen Antrag auf Reduzierung und begründen Sie ihn mit Ihrer Lebenssituation.

Dürfen Aufrechnung und Sanktion gleichzeitig laufen?

Grundsätzlich ja. Aber: Nach dem BVerfG-Urteil 1 BvL 7/16 darf das menschenwürdige Existenzminimum nicht dauerhaft unterschritten werden. Eine Kumulation aus 30 % Sanktion und 30 % Aufrechnung wäre schon rechnerisch 60 % — das ist in aller Regel nicht haltbar. In solchen Fällen lohnt der Widerspruch besonders.

Was passiert, wenn das Bürgergeld endet, bevor die Forderung getilgt ist?

Dann läuft die Aufrechnung ins Leere. Das Jobcenter kann die Restforderung dennoch geltend machen — per Zahlungsaufforderung, notfalls per Vollstreckung. Die Verjährung beträgt vier Jahre (§ 50 Abs. 4 SGB X). Das P-Konto schützt Ihr Grundeinkommen in diesem Fall.

Kann ich den Erstattungsbescheid akzeptieren und trotzdem gegen die Aufrechnung vorgehen?

Ja. Beides sind getrennte Verwaltungsakte. Wenn Sie die Erstattungsforderung dem Grunde nach nicht bestreiten, aber die konkrete monatliche Kürzung für unverhältnismäßig halten, greifen Sie gezielt den Aufrechnungsbescheid an — Höhe, Dauer, Ermessen.

Gilt die 30-Prozent-Grenze auch für den Partner in der Bedarfsgemeinschaft?

Die Grenze gilt pro Person, deren Forderung aufgerechnet wird. Wenn nur Ihr Partner eine Erstattungsforderung hat, wird auch nur sein Regelbedarf gekürzt — nicht der gemeinsame Haushaltsetat insgesamt. Prüfen Sie im Bescheid genau, gegen wen aufgerechnet wird.

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Sie müssen die 30 % nicht einfach hinnehmen. Schicken Sie uns den Aufrechnungsbescheid — wir sagen Ihnen, ob die Höhe korrekt ist, ob das Ermessen ausgeübt wurde und wo sich ein Widerspruch lohnt.