Bürgergeld-Ablehnung wegen Vermögen: Wenn das Jobcenter die Schongrenze zu eng rechnet
Sie haben zum ersten Mal Bürgergeld beantragt und der Ablehnungsbescheid liegt im Briefkasten: "Antrag abgelehnt — verwertbares Vermögen über der Schongrenze." Bevor Sie Ihr Erspartes aufbrauchen oder die Riester-Rente kündigen: In sehr vielen Fällen ist diese Rechnung falsch. Im ersten Jahr gilt eine großzügige Karenzzeit mit 40.000 € Schonvermögen, und Altersvorsorge, Auto, Immobilie und Hausrat sind zusätzlich geschützt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- In der Karenzzeit (die ersten 12 Monate des Bürgergeld-Bezugs, § 12 Abs. 4 SGB II) sind 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt.
- Nach der Karenzzeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II): 15.000 € pro Person plus zusätzlicher Altersvorsorge-Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
- Dauerhaft geschützt und nicht als Vermögen zu zählen: geförderte Riester-/Rürup-Verträge, angemessenes Kfz, selbst bewohnte Immobilie, Hausrat, Bestattungsvorsorge.
- Der Bescheid muss konkret benennen, welches Vermögen in welcher Höhe angesetzt wurde — pauschale Ablehnungen sind angreifbar.
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Keine aufschiebende Wirkung — bei akuter Not zusätzlich Eilantrag.
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Warum passiert das?
Mit der Bürgergeld-Reform 2023 wurde die Vermögensprüfung grundlegend vereinfacht. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Menschen, die nur vorübergehend Hilfe brauchen, sofort ihr Erspartes verlieren. In der Verwaltungspraxis ist diese Reform aber noch nicht überall angekommen. Sachbearbeiter greifen gelegentlich auf alte Hartz-IV-Logik zurück und verrechnen geschütztes Vermögen mit.
Der häufigste Fehler beim Erstantrag: Die Karenzzeit wird schlicht übersehen. Statt der 40.000 € Schonvermögen setzt das Jobcenter nur die regulären 15.000 € an. Wer 25.000 € auf dem Sparkonto hat, bekommt dann eine Ablehnung — obwohl im ersten Jahr alles im grünen Bereich wäre.
Beispiel aus der Praxis
Frau Hartl, 52 Jahre, aus Augsburg, beantragt nach Betriebsauflösung ihres Arbeitgebers zum ersten Mal Bürgergeld. Sie ist alleinstehend, hat 55.000 € auf dem Tagesgeldkonto (Abfindung und alte Rücklage), einen Riester-Vertrag mit Rückkaufswert 18.000 € und fährt einen 9 Jahre alten Kombi (Zeitwert ca. 4.800 €). Das Jobcenter lehnt ab: "Verwertbares Vermögen 73.800 € — weit über der Grenze."
Richtig gerechnet sieht die Lage anders aus. Der Riester ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vollständig geschützt. Das Auto liegt unter dem Richtwert und ist ebenfalls geschützt. Bleiben 55.000 € Bankguthaben. Davon sind in der Karenzzeit 40.000 € Schonvermögen. Zusätzlich greift der Altersvorsorge-Freibetrag. Die pauschale Ablehnung hält einer genauen Prüfung nicht stand.
Ihre Rechte konkret
1. Karenzzeit-Schonvermögen (§ 12 Abs. 4 SGB II). In den ersten 12 Monaten des erstmaligen Bürgergeld-Bezugs gelten 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Beispiel: Alleinerziehende mit zwei Kindern = 40.000 € + 15.000 € + 15.000 € = 70.000 € Schonvermögen.
2. Grundfreibetrag nach Karenzzeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Ab dem 13. Monat gilt 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft — unabhängig vom Alter.
3. Altersvorsorge-Freibetrag (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Zusätzlich zum Grundfreibetrag schützt das Gesetz weitere Altersvorsorge-Rücklagen, wenn eine vorzeitige Verwertung eine besondere Härte wäre — auch für nicht geförderte Rücklagen, die erkennbar der Altersvorsorge dienen.
4. Geförderte Altersvorsorge dauerhaft geschützt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Riester- und Rürup-Verträge sind — sofern staatlich gefördert — unabhängig von der Höhe vollständig geschützt. Ebenfalls geschützt: Lebensversicherungen mit vertraglich vereinbartem Verwertungsausschluss.
5. Angemessenes Kfz (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Ein Auto pro erwerbsfähiger Person ist geschützt. Richtwert: bis ca. 7.500 € Verkehrswert (Zeitwert). Kein starrer Deckel — höherwertige Fahrzeuge können im Einzelfall angemessen sein.
6. Selbst bewohnte Immobilie (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes Haus in angemessener Größe ist geschützt. Orientierung: ca. 130 m² Wohnung bzw. ca. 140 m² Haus — abhängig von Haushaltsgröße und Einzelfall.
7. Hausrat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung, Bücher — der gesamte Hausrat zählt nicht als Vermögen. Auch ein wertvolles Einzelstück (Erbstück, Sammlung) ist nicht automatisch angreifbar.
8. Bestattungsvorsorge. Angemessene Bestattungsvorsorgeverträge (Treuhandkonten, reine Sterbegeldversicherungen) sind als zweckgebundene Rücklage in ständiger Verwaltungspraxis geschützt.
9. Widerspruch und Akteneinsicht (§ 84 SGG, § 25 SGB X). Gegen jeden Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats kostenfrei Widerspruch einlegen. Sie dürfen die Akte einsehen und die Bewertung Posten für Posten anfechten.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt, dass Altersvorsorge in der Grundsicherung einen besonderen Schutz genießt. Bei Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss ist die Linie klar: Ist vertraglich vereinbart, dass die Versicherung erst mit Renteneintritt ausgezahlt wird, zählt sie zum geschützten Altersvorsorgevermögen und bleibt bei der Bedürftigkeitsprüfung außen vor (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 R).
Zur angemessenen Größe einer selbst bewohnten Immobilie haben die Sozialgerichte eine differenzierte Linie entwickelt. Maßgeblich ist nicht die Quadratmeterzahl allein, sondern eine Gesamtbetrachtung aus Haushaltsgröße, regionaler Marktlage und Verwertbarkeit. Auch Immobilien oberhalb der Orientierungswerte können geschützt bleiben, wenn eine Teilung oder ein Verkauf nicht zumutbar ist (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 34/06 R).
Zum Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs gilt: Angesetzt wird der tatsächliche Wiederverkaufswert zum Stichtag, nicht der Neupreis. Ein Fahrzeug, das für den Weg zur Arbeit oder zur Betreuung von Angehörigen benötigt wird, wiegt in der Angemessenheitsprüfung besonders schwer.
So gehen Sie jetzt vor
1. Bescheid lesen und Zugangsdatum notieren. Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist. Im Zweifel gilt die Drei-Tage-Fiktion ab Aufgabe zur Post.
2. Vermögensaufstellung anfertigen. Listen Sie jeden Posten mit Wert zum Stichtag der Antragstellung auf: Girokonto, Tagesgeld, Sparbuch, Bargeld, Lebensversicherungen (Rückkaufswert!), Riester, Rürup, Auto (Zeitwert), Immobilie, Bestattungsvorsorge. Hausrat bleibt außen vor.
3. Geschütztes Vermögen markieren. Alles was unter § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II fällt, wird nicht mitgezählt: Riester, Rürup, Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss, angemessenes Auto, selbst bewohnte Immobilie, Bestattungsvorsorge.
4. Freibetrag prüfen. Erster Antrag = Karenzzeit = 40.000 € für die erste Person + 15.000 € je weitere. Nur der Überhang über dem Freibetrag wäre überhaupt einsetzbar.
5. Widerspruch einlegen — fristwahrend, schriftlich. Ein Zweizeiler reicht: „Gegen den Bescheid vom [Datum], zugegangen am [Datum], lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt." Per Einwurf-Einschreiben oder persönlich mit Stempelquittung.
6. Begründung mit Belegen nachreichen. Kontoauszüge zum Stichtag, Wertmitteilung Riester/Rürup, Zulagenbescheid, Fahrzeugschein plus DAT-/Schwacke-Auszug, Grundbuchauszug, Bestattungsvorsorge-Vertrag. Berufen Sie sich auf § 12 Abs. 4 SGB II (Karenzzeit).
7. Bei akuter Not: Eilantrag. Ist die Miete in Gefahr, stellen Sie parallel einen Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht. Kostenfrei, auch ohne Anwalt.
Typische Fehler vermeiden
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Karenzzeit nicht beachtet. Im Erstantrag gelten 40.000 € pro Kopf der ersten Person, nicht 15.000 €. Diese Verwechslung ist der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund, der sich im Widerspruch kippen lässt.
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Riester falsch gerechnet. Geförderte Riester- und Rürup-Verträge sind unabhängig von der Höhe geschützt. Auch 60.000 € Riester darf das Jobcenter nicht als verwertbares Vermögen ansetzen. Setzt es den Wert trotzdem an, reicht eine Zulagenbescheinigung für den Widerspruch.
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Lebensversicherung: Rückkaufswert statt Zeitwert. Bei Kapitallebensversicherungen zählt der Rückkaufswert zum Stichtag — also das, was Sie heute ausgezahlt bekämen. Jobcenter setzen gelegentlich die Ablaufleistung oder die Summe der eingezahlten Beiträge an. Das verzerrt das Vermögen nach oben. Aktuelle Wertmitteilung der Versicherung einholen.
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Hausrat als Vermögen. Der gesamte Hausrat — Möbel, Geräte, Kleidung, Bücher — ist geschützt. Auch ein wertvolles Erbstück (Schmuck der Großmutter, Sammlung) lässt sich nicht ohne Weiteres als verwertbares Vermögen ansetzen. Wenn das Jobcenter hier rechnet, ist der Widerspruch sehr aussichtsreich.
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Schutzzuschlag für Einzelfälle nicht geprüft. Bei Immobilie, Pkw und Bestattungsvorsorge ist die Angemessenheit immer eine Einzelfallfrage. Wer pauschal abgelehnt wird, ohne dass das Jobcenter berufliche Nutzung des Autos, Haushaltsgröße der Immobilie oder Zweckbindung der Bestattungsvorsorge geprüft hat, hat einen klaren Angriffspunkt.
Häufige Fragen
Ich beantrage zum ersten Mal Bürgergeld und habe 35.000 € auf dem Sparkonto. Werde ich überhaupt bekommen?
Ja. In der Karenzzeit gilt für Sie als alleinstehende Person ein Schonvermögen von 40.000 €. Ihre 35.000 € liegen darunter. Sie müssen das Geld weder aufbrauchen noch auflösen, bevor Sie Bürgergeld bekommen. Reichen Sie Kontoauszüge zum Antragsstichtag ein und verweisen Sie auf § 12 Abs. 4 SGB II. Lehnt das Jobcenter trotzdem ab, ist das ein glasklarer Widerspruchsfall.
Wir sind eine Familie mit zwei Kindern. Wie viel Vermögen dürfen wir in der Karenzzeit haben?
Der Freibetrag rechnet sich pro Kopf: 40.000 € für die erste Person + je 15.000 € für jede weitere. Bei zwei Erwachsenen und zwei Kindern sind das 40.000 € + 3 × 15.000 € = 85.000 €. Das gesamte Vermögen zählt zusammen — egal ob auf Ihrem Konto oder dem Ihres Partners.
Ich habe eine kleine Eigentumswohnung geerbt und wohne selbst darin. Verliere ich sie?
Nein. Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung in angemessener Größe ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II geschützt. Sie zählt nicht zum verwertbaren Vermögen und muss weder verkauft noch beliehen werden — auch nicht während der Karenzzeit. Rechnet das Jobcenter trotzdem einen Wert an, widersprechen Sie mit Verweis auf die Selbstnutzung.
Worin unterscheidet sich diese Seite von „Vermögen falsch angerechnet"?
Diese Seite behandelt die Ablehnung Ihres Erstantrags — Sie haben noch keine Leistungen bekommen. Die Schwesterseite Vermögen falsch angerechnet zielt auf Konstellationen, in denen Sie bereits im Bezug sind und das Jobcenter Ihr Vermögen im Rahmen einer Aufhebung oder laufenden Prüfung neu bewertet. Die materielle Rechtslage (§ 12 SGB II) ist ähnlich — die prozedurale Situation unterscheidet sich.
Was ist mit meiner Bestattungsvorsorge — zählt die zum Vermögen?
Angemessene Bestattungsvorsorge (Treuhandkonto bei einem Bestatter, reine Sterbegeldversicherung ohne Rückkaufswert) ist als zweckgebundene Rücklage geschützt. Als Orientierung gelten Beträge im niedrigen vierstelligen Bereich. Wird Ihre Bestattungsvorsorge trotzdem angerechnet, legen Sie den Vertrag vor und verweisen auf die Zweckbindung.
Kann ich noch Widerspruch einlegen, wenn die Monatsfrist abgelaufen ist?
Grundsätzlich nein — die Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist. Aber: Für Bescheide, die offensichtlich rechtswidrig sind, gibt es den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Er ist bis zu ein Jahr rückwirkend möglich und greift gerade bei klaren Rechenfehlern zum Vermögen.
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Ein abgelehnter Erstantrag wegen "zu hohem Vermögen" ist keine Endstation. In den allermeisten Fällen ist die Rechnung des Jobcenters angreifbar — die Karenzzeit wurde übersehen, der Riester falsch bewertet oder die Bestattungsvorsorge einfach mitgezählt. Die Monatsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Bescheid in Ihrem Briefkasten lag.
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