Ablehnung wegen fehlender Erwerbsfähigkeit — so wehren Sie sich

Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid vom Jobcenter. Begründung: Sie seien nicht erwerbsfähig und daher nicht zuständig. Gehen Sie bitte zum Sozialamt. Zwischen zwei Behörden hin- und hergeschickt zu werden, während das Geld knapp wird, ist zermürbend. Diese Seite zeigt, warum die Ablehnung oft angreifbar ist und wie Sie Ihren Anspruch sichern.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann — nicht mehr, nicht weniger.
  • Wer das kann, hat Anspruch auf Bürgergeld. Wer unter drei Stunden leistungsfähig ist, fällt ins SGB XII (Grundsicherung beim Sozialamt).
  • Bei Streit zwischen Jobcenter und Sozialamt greift die Einigungsstelle nach § 44a SGB II — bis zur Klärung zahlt das Jobcenter weiter.
  • Eine Krankschreibung über mehr als sechs Monate ist kein automatischer Beweis für fehlende Erwerbsfähigkeit. Nötig ist eine ärztliche Prognose.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zustellung. Bei akuter Geldnot: Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG.

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Warum passiert das?

Das Jobcenter ist nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zuständig. Diese zentrale Hürde steht in § 8 SGB II. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Das Gesetz nennt hier drei entscheidende Maßstäbe: drei Stunden, täglich, üblicher Arbeitsmarkt.

Sieht das Jobcenter diesen Maßstab als nicht erfüllt an, lehnt es den Antrag ab und verweist ans Sozialamt. Aus Sicht des Jobcenters ist das bequem: ein Fall weniger. Für Sie ist es eine Katastrophe, wenn das Sozialamt die Zuständigkeit ebenfalls verneint und Sie zurückschickt. Genau diesen Pingpong will das Gesetz eigentlich verhindern.

Typische Konstellationen, in denen die Ablehnung wackelt:

  • Rentenbescheid "voll erwerbsgemindert" wird fehlgelesen. Die Rentenversicherung unterscheidet "teilweise" (3–6 Stunden) und "voll" (unter 3 Stunden) erwerbsgemindert. Die Schwelle ist nicht identisch mit § 8 SGB II — der Maßstab der Rentenversicherung bezieht sich auf die letzten sechs Monate, der des SGB II auf die Prognose nach vorn.
  • Krankschreibung länger als sechs Monate ohne ärztliche Stellungnahme zur Prognose. Eine AU-Bescheinigung sagt nichts über die zukünftige Leistungsfähigkeit aus.
  • Chronische Erkrankung wird pauschal als Erwerbsunfähigkeit gewertet, ohne den konkreten Belastbarkeitsrahmen zu prüfen.
  • Psychische Erkrankung wird mit dem Stempel "nicht vermittelbar" versehen, obwohl "vermittelbar" und "erwerbsfähig" zwei verschiedene Dinge sind.

Konkretes Beispiel aus der Praxis

Herr L., 52, arbeitete 30 Jahre als Lagerist. Chronisches Rückenleiden, Bandscheibenvorfall, Reha ohne Erfolg. Die Rentenversicherung stellt fest: teilweise erwerbsgemindert, unter sechs Stunden, über drei Stunden Leistungsvermögen. Herr L. beantragt Bürgergeld. Das Jobcenter lehnt ab: "Nach Aktenlage nicht erwerbsfähig" und verweist ans Sozialamt. Das Sozialamt wiederum sieht sich nicht zuständig, da die Rentenversicherung eine Restleistungsfähigkeit von über drei Stunden bescheinigt hat.

Zwei Monate ohne Geld. Miete, Strom, Krankenkassenbeitrag. In genau dieser Situation greift § 44a SGB II: Bis zur Einigung zahlt das Jobcenter vorläufig weiter. Viele Betroffene wissen das nicht — und viele Sachbearbeiter erwähnen es nicht.

Ihre Rechte konkret

1. Maßstab § 8 SGB II — drei Stunden reichen. Erwerbsfähigkeit heißt nicht Vermittelbarkeit. Nicht die Frage "Bekommt er einen Job?", sondern "Kann er theoretisch drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten?" ist entscheidend. Maßstab ist die gesundheitliche Leistungsfähigkeit, nicht die Arbeitsmarktchance.

2. Nahtlose Leistung nach § 44a SGB II. Sind sich Jobcenter und Sozialamt über die Erwerbsfähigkeit uneinig, wird die Einigungsstelle angerufen. Wichtig: Bis zu deren Entscheidung muss das Jobcenter vorläufig leisten. Niemand soll zwischen zwei Behörden leer ausgehen. Das ist ein scharfes Schwert — und wird selten aktiv angeboten.

3. Recht auf eigene Begutachtung. Das Jobcenter darf Ihre Erwerbsfähigkeit nicht aus der Luft beurteilen. In der Regel schaltet es den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ein. Gegen dessen Einschätzung dürfen Sie eigene ärztliche Atteste einreichen. Fachärztliche Stellungnahmen wiegen dabei mehr als reine Hausarztbefunde.

4. Anhörung vor Ablehnung (§ 24 SGB X). Vor einem belastenden Bescheid muss das Jobcenter Sie hören. Das heißt: konkret benennen, auf welche Grundlage sich die Einschätzung stützt, und Ihnen Gelegenheit geben, zu widersprechen. Fehlt die Anhörung, ist der Bescheid formell angreifbar.

5. Widerspruch und Eilantrag (§ 84 SGG, § 86b SGG). Ein Monat Zeit für den Widerspruch. Wird es eng, bevor die Einigungsstelle entscheidet, können Sie zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Das Gericht kann das Jobcenter verpflichten, sofort vorläufig zu zahlen.

6. Akteneinsicht (§ 25 SGB X). Sie dürfen erfahren, welches Gutachten die Ablehnung trägt, welche Unterlagen das Jobcenter berücksichtigt hat und welche nicht. Oft zeigt sich dabei: Aktuelle Atteste wurden nie gelesen.

Der feine Unterschied: voll erwerbsgemindert vs. nicht erwerbsfähig

Das ist der Punkt, an dem die meisten Fälle kippen. Die Rentenversicherung spricht von teilweiser Erwerbsminderung, wenn jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis unter sechs Stunden täglich leisten kann. Von voller Erwerbsminderung, wenn unter drei Stunden. Das ist eine rentenrechtliche Einstufung nach § 43 SGB VI.

§ 8 SGB II fragt anders: Reicht das Leistungsvermögen für mindestens drei Stunden täglich? Antwort ja bei Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung — denn diese können nach Definition mindestens drei Stunden arbeiten. Das Jobcenter ist also zuständig.

Ausnahme: Bezieht jemand bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, endet die SGB-II-Zuständigkeit. Bei befristeter voller Erwerbsminderungsrente bleibt es in vielen Fällen komplex — und genau dort lohnt die Einzelprüfung.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat mehrfach betont, dass § 8 SGB II einen eigenständigen Begriff der Erwerbsfähigkeit kennt, der nicht deckungsgleich mit den rentenrechtlichen Erwerbsminderungsbegriffen ist. Entscheidend ist die Prognose nach vorn: Wird der Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten, und reicht das verbleibende Leistungsvermögen für mindestens drei Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt? (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R).

Zur Reichweite des § 44a SGB II ist geklärt: Bei Streit zwischen den Trägern muss die Leistung nahtlos weitergehen, Ausgangspunkt ist die Zuständigkeit des Jobcenters. Eine Leistungsverweigerung mit dem bloßen Hinweis auf die andere Behörde hält der sozialgerichtlichen Kontrolle regelmäßig nicht stand (BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R).

Zur Bedeutung psychischer Erkrankungen: Eine Diagnose allein begründet keine fehlende Erwerbsfähigkeit. Maßgeblich sind die funktionellen Einschränkungen — also die Frage, was die Erkrankung im Arbeitsalltag tatsächlich verhindert. Pauschale Bewertungen ("depressive Episode — nicht erwerbsfähig") tragen eine Ablehnung nicht (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R).

So gehen Sie jetzt vor

1. Zugangsdatum auf dem Bescheid notieren. Die Widerspruchsfrist läuft ab Zustellung. Umschlag aufheben, Datumsstempel sichern.

2. Widerspruch sofort formlos einlegen. Ein Satz reicht: "Gegen den Ablehnungsbescheid vom … lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt." Schriftlich per Einwurf-Einschreiben oder persönlich gegen Stempelquittung.

3. Atteste und Gutachten zusammentragen. Alles, was Ihre Leistungsfähigkeit dokumentiert: aktuelle fachärztliche Befundberichte, Reha-Entlassungsbericht, Rentenbescheide, gegebenenfalls ein neues Attest mit ausdrücklicher Stellungnahme zur Frage: "Sind mindestens drei Stunden täglich leistbar?"

4. Einigungsstelle § 44a SGB II aktiv einfordern. Schreiben Sie ins Widerspruchsschreiben ausdrücklich: "Ich beantrage die Durchführung des Verfahrens nach § 44a SGB II und die vorläufige Leistungsgewährung durch das Jobcenter bis zur Klärung." Das zwingt den Träger, die Frage zu adressieren.

5. Bei akuter Not Eilantrag beim Sozialgericht. Kostenfrei, formlos, zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle möglich. Stichwort: einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Belege über Miete, Strom, fällige Rechnungen mitbringen.

6. Parallel Antrag beim Sozialamt stellen. Nicht zögern. Auch wenn Sie überzeugt sind, das Jobcenter ist zuständig — ein schriftlicher Parallelantrag sichert die Frist und zeigt im Streitverfahren: Sie haben sich rechtzeitig bewegt.

Typische Fehler vermeiden

  • Der Ablehnung widerspruchslos folgen. Viele gehen dann ans Sozialamt, werden dort zurückgeschickt — und verlieren die Widerspruchsfrist beim Jobcenter. Immer beide Wege parallel offen halten.
  • § 44a SGB II nicht schriftlich einfordern. Wer die Einigungsstelle nur mündlich erwähnt, sieht sie oft nicht. Jede Anforderung schriftlich, mit Nachweis.
  • Nur den Hausarzt beibringen. Bei chronischen oder psychischen Erkrankungen zählt die fachärztliche Einschätzung stärker. Facharzt aufsuchen, Bericht einfordern.
  • Rentenbescheid eins zu eins übernehmen. "Voll erwerbsgemindert" der Rentenversicherung ist nicht automatisch "nicht erwerbsfähig" nach SGB II. Bei befristeter voller Erwerbsminderungsrente lohnt die genaue Prüfung.

Häufige Fragen

Was heißt eigentlich "übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes"?

Das sind die Bedingungen, unter denen Arbeitgeber üblicherweise Personal beschäftigen — feste Arbeitszeiten, körperliche Grundbelastung, regelmäßige Verfügbarkeit. Nicht die Frage ist, ob Sie auf Anhieb einen Job bekommen. Die Frage ist, ob Sie theoretisch drei Stunden täglich eine solche Tätigkeit verrichten könnten. Schonarbeitsplätze oder Werkstätten für behinderte Menschen sind nicht der Maßstab.

Ich bekomme eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Kann ich trotzdem Bürgergeld bekommen?

Oft ja, wenn die Rente nicht den gesamten Bedarf deckt und noch Arbeitslosengeld-II-Ansprüche für Familienangehörige bestehen. Auch die Kosten der Unterkunft werden häufig ergänzend bewilligt. Die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II wird bei laufender Erwerbsminderungsrente allerdings anders beurteilt — hier lohnt die Einzelfallprüfung.

Wer entscheidet am Ende, ob ich erwerbsfähig bin?

Zuerst das Jobcenter nach Einschätzung des Ärztlichen Dienstes. Bei Streit mit dem Sozialamt die Einigungsstelle nach § 44a SGB II. Kommt dort keine Einigung zustande, entscheidet das Sozialgericht. Wichtig: Während all dieser Stufen zahlt das Jobcenter vorläufig weiter.

Das Jobcenter schickt mich zum Gutachter. Muss ich hingehen?

Ja. Die Mitwirkung an der Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ist Teil Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I. Sie dürfen aber Ihre eigenen ärztlichen Unterlagen mitbringen, während der Begutachtung auf konkrete Beschwerden hinweisen und nach dem Termin eine Kopie des Gutachtens anfordern (§ 25 SGB X).

Was ist, wenn der Widerspruch abgelehnt wird?

Dann bleibt die Klage zum Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das Verfahren ist für Leistungsberechtigte kostenfrei und auch ohne Anwalt möglich. Bei akuter Not immer zusätzlich einen Eilantrag erwägen.

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Ein Ablehnungsbescheid wegen fehlender Erwerbsfähigkeit wirkt endgültig — in Wahrheit trägt er oft nur auf den ersten Blick. Die Formel "nicht erwerbsfähig, bitte zum Sozialamt" verschweigt § 44a SGB II, die genaue Definition des § 8 SGB II und den feinen Unterschied zur rentenrechtlichen Erwerbsminderung. Genau dort setzt ein guter Widerspruch an.

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